15.11.2024
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Dokument-Nr. 2178

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Bundesgerichtshof Urteil04.04.2006

Sachverständige können ihre Vergütung nach billigem Ermessen bestimmenBGH zur Bestimmung der Vergütung von Sachver­ständigen bei fehlender Vereinbarung

Wenn für die Erstellung eines Gutachtens eines Kfz-Sachver­ständigen keine Vergütung verbeinbart worden ist, kann der Gutachter eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornehmen. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachver­ständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraft­fahr­zeug­schäden gegenüber ihren Auftraggebern zusteht.

Da in beiden Fällen eine bestimmte Vergütung bei Auftrags­er­teilung nicht vereinbart worden war, eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nach Auffassung der Berufungs­ge­richte nicht feststellbar gewesen sein soll, waren diese davon ausgegangen, dass die Sachver­ständigen nach §§ 316, 315 BGB berechtigt gewesen seien, die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Landgericht Berlin war davon ausgegangen, die Bemessung der Vergütung nach der in dem Gutachten festgestellten Schadenshöhe entspreche billigem Ermessen; das Landgericht Traunstein hat die Auffassung vertreten, eine solche Art der Berechnung der Vergütung sei unbillig, der Sachverständige habe vielmehr die Höhe seiner Vergütung nach dem Zeitaufwand für das Gutachten zu bemessen.

In beiden Fällen führte die Revision zur Zurück­ver­weisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht. Der Senat hat entschieden, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraft­fahr­zeu­g­un­fa­ll­schaden um einen Werkvertrag handelt. Danach schuldet der Auftraggeber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, die übliche Vergütung. Die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, ist nicht schon dann nicht möglich, wenn sich kein genauer Betrag ermitteln lässt, der üblicherweise für vergleichbare Leistungen gefordert und bezahlt wird. Vielmehr kann eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung auch dann bestehen, wenn sich feststellen lässt, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das Gericht innerhalb dieser Bandbreite üblicherweise verlangter und bezahlter Beträge einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln kann. Die für eine solche Ermittlung der üblichen Vergütung erforderlichen Feststellungen haben die Berufungs­ge­richte nicht in dem gebotenen Umfang getroffen.

Nur für den Fall, dass sich auch unter Beachtung der Vorgaben der Revisi­ons­urteile für die neue Verhandlung und Entscheidung eine übliche Vergütung nicht feststellen lassen sollte, hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Wenn er dabei für Routi­ne­gut­achten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestal­tungs­spielraums grundsätzlich nicht.

Erläuterungen
Vorinstanzen

AG Tempelhof-Kreuzberg - 5 C 341/04 - Entscheidung vom 17.11.2004

LG Berlin - 56 S 121/04 - Entscheidung vom 08.04.2005

AG Mühldorf a. Inn - 2 C 1190/03 - Entscheidung vom 15.04.2004

LG Traunstein - 5 S 2896/04 – Entscheidung vom 29.07.2005

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/06 des BGH vom 04.04.2006

der Leitsatz

(Leitsatz zu Az. X ZR 122/05)

BGB § 631

a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachver­ständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraft­fahr­zeu­g­un­fa­ll­schadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.

BGB § 632 Abs. 2

b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachver­ständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine even-tuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertrags­aus­legung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.

BGB § 315 Abs. 1

c) Ein Sachver­ständiger, der für Routi­ne­gut­achten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestal­tungs­spielraums grundsätzlich nicht.

BGB § 286

d) Mit der Rechtskraft des Gestal­tungs­urteils nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt Verzug des Schuldners ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt.

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