14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil29.03.2011

AG München zum Anspruch auf Erstattung von Sachver­stän­di­gen­kosten nach einem AutounfallGeschädigter darf bei Schadens­re­gu­lierung die Kosten erstattet verlangen, die er für zweckmäßig und notwendig halten konnte

Für die Frage, ob der Unfall­ge­schädigte einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Sachver­stän­di­gen­kosten hat, kommt es nicht darauf an, ob das vom Sachver­ständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte sich einen billigeren Sachver­ständigen suchen müssen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall musste im Juni 2010 der Fahrer eines Skoda Fabia Combi in der Wasserburger Landstraße in München verkehrsbedingt bremsen. Das hinter ihm fahrende Auto fuhr darauf hin auf seinen PKW auf.

Versicherung erstattet Sachver­stän­di­gen­kosten nur teilweise

Der Autobesitzer wandte sich an seine Repara­tur­werkstatt. Diese empfahlen ihm zwei Sachverständige. Einer der Sachver­ständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 Euro Honorar. Die Versicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers war auch bereit, die Wertminderung und die Reparaturkosten in Höhe von 2.150 Euro zu bezahlen. Allein bei den Sachver­stän­di­gen­kosten stellte sie sich quer. Diese seien zu hoch, fand sie und erstattete nur 189,50 Euro.

Gericht spricht Geschädigtem restliche Sachver­stän­di­gen­kosten zu

Der Fahrer des Skoda erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht und sprach ihm die restlichen 464,44 Euro zu. Ein Geschädigter könne im Zusammenhang mit der Schadens­re­gu­lierung die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe.

Frage, ob das Sachver­ständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen war, hier nicht entscheidend

Dies bedeute, dass er nicht nur das verlangen könne, was objektiv erforderlich sei, sondern auch das, was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Demzufolge komme es auch hier nicht darauf an, ob das von dem Sachver­ständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen sei, sondern ob dem Kläger der Vorwurf gemacht werden könne, er habe bei der Auswahl des Sachver­ständigen seine Schadens­min­de­rungs­pflicht verletzt.

Auswahl des Sachver­ständigen nicht zu beanstanden

Ihm vorliegenden Fall habe der Kläger sich an seine Repara­tur­werkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschieden. Damit habe sich der Kläger so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfall­ge­schä­digten täten, die mit der Materie nicht so vertraut seien.

„Übliches“ Sachver­stän­di­gen­honorar nicht festgelegt

Darüber hinaus gäbe es ein „übliches“ Sachver­stän­di­gen­honorar nicht. Ein Großteil der Sachver­ständigen würde dieses nach der Schadenshöhe bestimmen, ein Teil mache ein Zeithonorar geltend. Da es sich bei einem Sachver­stän­di­gen­honorar um einen Werkvertrag handele, müsse ein bestimmtes Honorar auch nicht im vornherein vereinbart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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