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Dokument-Nr. 1327

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Urteil30.09.2003BundesgerichtshofX ZR 244/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHReport 2004, 278Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2004, Seite: 278
  • DAR 2004, 139Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2004, Seite: 139
  • DB 2004, 650Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2004, Seite: 650
  • MDR 2004, 498Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 498
  • NJW 2004, 681Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 681
  • RRa 2004, 40Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2004, Seite: 40
  • TranspR 2004, 133Zeitschrift für Transportrecht (TranspR), Jahrgang: 2004, Seite: 133
  • VuR 2004, 192Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2004, Seite: 192
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.09.2003

Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Reise­ver­an­stalters

Der Bundes­ge­richtshof hatte über eine Verbandsklage gegen Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen eines Reise­ver­an­stalters zu entscheiden.

Es ging um die Wirksamkeit folgender Klauseln:

"Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beför­de­rungs­ausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reise­aus­schreibung und in der Reise­be­stä­tigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beför­de­rungs­leistung selbst ein. ..."

" Wir haften nicht für Leistungs­stö­rungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reise­aus­schreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden."

Die Reisen waren als Flugpau­scha­l­reisen bezeichnet und schlossen die Beförderung mit Linienflügen ein.

Die erste Klausel wurden für unwirksam gehalten, weil sie den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt. Nach ihrem Wortlaut erfaßt sie trotz des Hinweises auch Fälle, in denen nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (§ 651 a Abs. 2 BGB). Die zweite Klausel wurde für unwirksam gehalten, weil sie gegen das Trans­pa­renzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt, denn nach dem Wortlaut der Klausel sind trotz des Hinweises auch von ihr Fälle umfaßt, in denen nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (§ 651 a Abs. 2 BGB).

Quelle: Pressemitteilung Nr. 112/03 des BGH vom 30.09.2003

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