Es ging um die Wirksamkeit folgender Klauseln:
"Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ..."
" Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden."
Die Reisen waren als Flugpauschalreisen bezeichnet und schlossen die Beförderung mit Linienflügen ein.
Die erste Klausel wurden für unwirksam gehalten, weil sie den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt. Nach ihrem Wortlaut erfaßt sie trotz des Hinweises auch Fälle, in denen nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (§ 651 a Abs. 2 BGB). Die zweite Klausel wurde für unwirksam gehalten, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt, denn nach dem Wortlaut der Klausel sind trotz des Hinweises auch von ihr Fälle umfaßt, in denen nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (§ 651 a Abs. 2 BGB).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2003
Quelle: Pressemitteilung Nr. 112/03 des BGH vom 30.09.2003