18.10.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 100

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Urteil15.10.2002BundesgerichtshofX ZR 147/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2003, 116Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2003, Seite: 116
  • DB 2003, 937Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2003, Seite: 937
  • MDR 2003, 377Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2003, Seite: 377
  • NJW 2002, 3700Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2002, Seite: 3700
  • RRa 2002, 258Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2002, Seite: 258
  • TranspR 2002, 465Zeitschrift für Transportrecht (TranspR), Jahrgang: 2002, Seite: 465
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.10.2002

Tsunamis und Hurrikans: Reiserücktritt und Stornierung des Reisevertrages wegen höherer GewaltHinweispflicht auf drohenden Hurrikan bei einer Flugpau­scha­lreise

Der Bundes­ge­richtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Reisenden nach Abbruch ihrer Flugpau­scha­lreise in die Dominikanische Republik den gesamten Reisepreis zurück­ver­langten und weiter eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisezeit begehrten, weil die Ferienanlage kurz nach ihrem Eintreffen durch den Hurrikan "Georges" weitgehend zerstört worden war und sie in einem anderen Teil des Landes provisorisch untergebracht wurden.

Das Berufungs­gericht hatte eine Vertrags­ver­letzung des Reise­ver­an­stalters verneint, weil dieser eine in der Nacht vor dem Abflug erfolgte Hurrikan-Vorwarnung nicht habe abfragen und an die Reisenden weitergeben müssen, da die Eintreff­wahr­schein­lichkeit zu diesem Zeitpunkt nur 1:4 betragen und sich die Gefahr noch nicht verdichtet gehabt habe.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil des Berufungs­ge­richts aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen, weil die getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung nicht zuließen. Er hat dabei im wesentlichen ausgeführt, daß bei einem Hurrikan schon eine Eintreff­wahr­schein­lichkeit von 1:4 eine erhöhte Gefährdung der Reisenden darstelle und nicht mehr unter das "allgemeine Lebensrisiko" falle, jedenfalls wenn sie sich bereits zu einer Vorwarnung konkretisiert habe. Ein Kündigungsrecht der Reisenden und dementsprechend eine Hinweispflicht des Veranstalters bestehe deshalb schon dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst mit überwiegender Wahrschein­lichkeit zu rechnen sei. Sei der Reise­ver­an­stalter zu solchen Hinweisen nicht in der Lage, weil er nicht in gebotenem Umfang Erkundigungen eingezogen habe, begründe dies ohne weiteres den Vorwurf einer positiven Vertrags­ver­letzung. Dabei werde sich die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an eine erhebliche Wahrschein­lichkeit anzunehmen sei und damit eine Hinweispflicht bestehe, nicht in Form einer festen Größe, sondern nur fallweise unter Berück­sich­tigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten lassen. Bei Flugpau­scha­l­reisen in einen Ferienclub mit Unterkunft und Vollpension unter Einschluss aller Nebenkosten ("all inclusive") werde von einer besonderen Risiko­be­reit­schaft der Reisenden jedenfalls nicht ohne weiteres ausgegangen werden können.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

BGB § 651 j

Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrschein­lichkeit zu rechnen ist.

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