21.11.2024
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Dokument-Nr. 19026

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Urteil06.03.2014Amtsgericht Hamburg4 C 545/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2014, 242Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 242
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Amtsgericht Hamburg Urteil06.03.2014

Kündigung eines Reisevertrags aufgrund Massen­demonstrationen: Lang anhaltende und intensive politische Unruhen begründen höhere GewaltVoraussetzung der Kündigung ist zudem eine erhebliche Auswirkung auf die Reise

Kommt es in einem Urlaubsland zu erheblichen und langanhaltenden Massen­demonstrationen, so liegt ein Fall von höherer Gewalt vor. Wirken sich die politischen Unruhe zudem auf die Reise erheblich aus, etwa in Form einer erheblichen Gefährdung, so rechtfertigt dies die Kündigung des Reisevertrags nach § 651 j BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte eine Urlauberin eine Pauschalreise nach Ägypten. Hintergrund dessen waren die Massen­de­mon­s­tra­tionen im Sommer 2013. Die Reise­ver­an­stalterin wertete die Kündigung als Stornierung der Reise und zahlte daher den Reisepreis abzüglich einer Stornogebühr von fast 400 EUR an die Urlauberin zurück. Da diese aber auf die Rückzahlung des vollen Reisepreises bestand, erhob sie Klage.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Urlauberin. Ihr habe kein Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises zugestanden. Die Reise­ver­an­stalterin habe die Stornogebühren einbehalten dürfen. Eine Kündigung der Reise nach § 651 j BGB sei nicht in Betracht gekommen.

Vorliegen von höherer Gewalt

Nach § 651 j BGB könne sowohl die Reise­ver­an­stalterin als auch der Reisende eine Reise kündigen, so das Amtsgericht weiter, wenn die Reise aufgrund einer höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Höhere Gewalt sei definiert als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste Gewalt Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1989 - VII ZR 60/89 = NJW 1990, 572). Zwar habe es sich bei den politischen Unruhen um ein Fall von höherer Gewalt gehandelt. Denn die Massen­de­mon­s­tra­tionen in den verschiedenen ägyptischen Großstädten habe angesichts ihrer Dauer und Intensität das Maß einer grundsätzlich jederzeit möglichen allgemeinen politischen Krise überstiegen.

Keine Erhebliche Gefährdung der Reise

Eine Kündigung nach § 651 j BGB setze darüber hinaus erhebliche Auswirkungen auf die konkrete Reise voraus. Dies müsse anhand einer objektiven Zukunfts­prognose zum Zeitpunkt der Kündigung ermittelt werden (vgl. LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.05.2003 - 2-24 S 239/02 = NJW 2003, 2618). Die Reisende habe aber nach Auffassung des Amtsgerichts weder vorgetragen noch bewiesen, dass die Reise durch die politischen Unruhen erheblich gefährdet wurde. Eine solche Gefährdung sei dann anzunehmen, wenn die Reise mit unzumutbaren persönlichen Sicher­heits­risiken für den Reisenden belastet ist. Dazu habe die Reisende aber nichts vorgetragen. Bloße Vermutungen genügen jedenfalls nicht. Auch die Reise- und Sicher­heits­hinweise des Auswärtigen Amtes seien unerheblich gewesen. Diesen komme nur eine Indizfunktion für das Bestehen einer Gefährdungslage zu.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2014, 242/rb)

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