18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32760

Drucken
Beschluss13.12.2022BundesgerichtshofVIII ZR 96/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 187Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 187
  • NJW-RR 2023, 229Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 229
  • NZM 2023, 210Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2023, Seite: 210
  • WuM 2023, 217Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 217
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Fürstenfeldbruck, Urteil10.09.2021, 6 C 1206/20
  • Landgericht München II, Urteil12.04.2022, 12 S 3526/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.12.2022

BGH: Gericht kann ärztliches Attest zur Frage der Suizidgefahr bei erzwungenem Auszug aus Wohnung nicht aus eigener Sachkunde beurteilenBeauftragung eines Sachver­ständigen erforderlich

Legt ein Wohnungsmieter ein ärztliches Attest zur Frage einer Suizidgefahr im Falle eines erzwungenem Auszugs vor, so kann das Gericht dieses Attest nicht aus eigener Sachkunde beurteilen, sondern muss vielmehr einen Sachver­ständigen beauftragen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Bayern eine Eigen­be­da­rfs­kün­digung. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Mieterin mit der Begründung, sie leide an Depressionen, einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung und Angststörungen infolge einer im selben Jahr erlittenen Fehlgeburt. Im nachfolgenden Räumungsprozess legte die Mieterin ein fachärztlichen Attestes vor, wonach ein Umzug zu einer Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­standes der Mieterin führen könne und eine Suizidgefahr bestehe.

Amtsgericht und Landgericht gaben Räumungsklage statt

Sowohl das Amtsgericht Fürsten­feldbruck als auch das Landgericht München II gaben der Räumungsklage unter Gewährung einer Räumungsfrist für die Mieterin statt. Das Landgericht hielt das von der Mieterin vorgelegte Attest für unzureichend, um eine gesundheitliche Beein­träch­tigung zu belegen. Das Attest sei seiner Ansicht nach unverständlich, unschlüssig und nicht aussagekräftig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Mieterin.

Bundes­ge­richtshof sieht Erfordernis der Beauftragung eines Sachver­ständigen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Mieterin. Das Landgericht habe nicht von der Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zu den nach der Behauptung der Mieterin bei einem erzwungenen Umzug drohenden schwerwiegenden Gesund­heits­ge­fahren absehen dürfen. Das Gericht habe fehlerhaft - ersichtlich ohne eigene medizinische Sachkunde - das vorgelegte fachärztliche Attest als unverständlich und unschlüssig beurteilt und angenommen, es habe keine Aussagekraft. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss32760

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI