21.11.2024
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Dokument-Nr. 32760

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Beschluss13.12.2022BundesgerichtshofVIII ZR 96/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 187Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 187
  • NJW-RR 2023, 229Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 229
  • NZM 2023, 210Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2023, Seite: 210
  • WuM 2023, 217Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 217
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Fürstenfeldbruck, Urteil10.09.2021, 6 C 1206/20
  • Landgericht München II, Urteil12.04.2022, 12 S 3526/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.12.2022

BGH: Gericht kann ärztliches Attest zur Frage der Suizidgefahr bei erzwungenem Auszug aus Wohnung nicht aus eigener Sachkunde beurteilenBeauftragung eines Sachver­ständigen erforderlich

Legt ein Wohnungsmieter ein ärztliches Attest zur Frage einer Suizidgefahr im Falle eines erzwungenem Auszugs vor, so kann das Gericht dieses Attest nicht aus eigener Sachkunde beurteilen, sondern muss vielmehr einen Sachver­ständigen beauftragen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Bayern eine Eigen­be­da­rfs­kün­digung. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Mieterin mit der Begründung, sie leide an Depressionen, einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung und Angststörungen infolge einer im selben Jahr erlittenen Fehlgeburt. Im nachfolgenden Räumungsprozess legte die Mieterin ein fachärztlichen Attestes vor, wonach ein Umzug zu einer Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­standes der Mieterin führen könne und eine Suizidgefahr bestehe.

Amtsgericht und Landgericht gaben Räumungsklage statt

Sowohl das Amtsgericht Fürsten­feldbruck als auch das Landgericht München II gaben der Räumungsklage unter Gewährung einer Räumungsfrist für die Mieterin statt. Das Landgericht hielt das von der Mieterin vorgelegte Attest für unzureichend, um eine gesundheitliche Beein­träch­tigung zu belegen. Das Attest sei seiner Ansicht nach unverständlich, unschlüssig und nicht aussagekräftig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Mieterin.

Bundes­ge­richtshof sieht Erfordernis der Beauftragung eines Sachver­ständigen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Mieterin. Das Landgericht habe nicht von der Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zu den nach der Behauptung der Mieterin bei einem erzwungenen Umzug drohenden schwerwiegenden Gesund­heits­ge­fahren absehen dürfen. Das Gericht habe fehlerhaft - ersichtlich ohne eigene medizinische Sachkunde - das vorgelegte fachärztliche Attest als unverständlich und unschlüssig beurteilt und angenommen, es habe keine Aussagekraft. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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