21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9641

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Urteil12.05.2010BundesgerichtshofVIII ZR 96/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 975Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 975
  • IMR 2010, 414Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 414
  • MDR 2010, 979Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 979
  • MietRB 2010, 260Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2010, Seite: 260
  • NJW 2010, 3015Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 3015
  • NZM 2010, 548Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 548
  • WuM 2010, 484Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 484
  • ZMR 2010, 839Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 839
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Leipzig, Urteil30.06.2008, 167 C 5138/07
  • Landgericht Leipzig, Urteil18.03.2009, 1 S 372/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.05.2010

BGH zu Begründungs­anforderungen bei fristloser Kündigung eines Wohnraummiet­verhältnissesZahlungsverzug als Kündigungsgrund des Vermieters zulässig

Ein Vermieter darf seinen Mietern wegen Zahlungs­rück­ständen fristlos das Mietverhältnis kündigen. Stützt er die Kündigung auch auf frühere Rückstände, reicht es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung aus, wenn der Mieter anhand der Begründung des Kündigungs­schreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hat die Vermieterin die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €.

Amtsgericht hält Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begrün­dungs­pflicht für unwirksam

Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begrün­dungs­pflicht des § 569 Abs. 4 BGB* für unwirksam gehalten und die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Mieter zur Räumung verurteilt.

BGH: Fristlose Kündigung ist zulässig und wird Begrün­dungs­an­for­de­rungen gerecht

Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 den Begrün­dungs­an­for­de­rungen des § 569 Abs. 4 BGB* gerecht wird und deshalb nicht unwirksam ist. Zweck der Vorschrift ist es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Von diesem Zweck ausgehend hat der Bundes­ge­richtshof für einfache Fallge­stal­tungen bereits früher entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.

Mieter muss anhand der Begründung des Kündi­gungs­schreibens erkennen, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht

Diese Rechtsprechung hat der Bundes­ge­richtshof nun für Fallge­stal­tungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter – wie im entschiedenen Fall – die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündi­gungs­schreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können. Diesen Anforderungen wird die im entschiedenen Fall ausgesprochene Kündigung vom 21. Mai 2007 gerecht.

§ 543 BGB: Außer­or­dentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. …

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. …

2. …

3. der Mieter

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

* § 569 BGB: Außer­or­dentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund [Sonder­vor­schrift für Wohnraum­miet­ver­hältnisse]

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündi­gungs­schreiben anzugeben.

Quelle: ra-online, BGH

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