18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22576

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Urteil08.12.2010BundesgerichtshofVIII ZR 93/10
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil21.07.2009, 453 C 29573/08
  • Landgericht München I, Urteil24.03.2010, 15 S 18914/09
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Bundesgerichtshof Urteil08.12.2010

BGH: Mieter muss nicht in angemieteter Wohnung wohnenWohnungsmieter trifft keine Gebrauchs­pflicht

Ein Mieter ist nicht verpflichtet, in der angemieteten Wohnung zu wohnen. Zudem ist die Lagerung von Hausrats­gegenständen in der Wohnung sowie deren Verkauf grundsätzlich vom Mietvertrag umfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung nutzte diese um dort eigene und geerbte Hausrats­ge­gen­stände zu lagern. Als Wohnung nutzte er sie nicht. Er bot die Gegenstände über eine Zeitung zum Verkauf an und empfing diesbezüglich in der Wohnung Kaufin­ter­es­senten. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig und mahnte den Mieter daher im April und Juli 2008 ab. Da dies erfolglos blieb, erhob sie schließlich Klage auf Unterlassung.

Amtsgericht und Landgericht weisen Unter­las­sungsklage ab

Sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I wiesen die Unter­las­sungsklage ab. Zwar seien die Räume zu Wohnzwecken angemietet worden. Es bestehe jedoch keine Pflicht, in den zu Wohnzwecken angemieteten Räumen auch tatsächlich zu wohnen. Der Mieter habe die Wohnung auch nicht zum Betrieb eines Gewerbes genutzt. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint vertrags­widrigen Gebrauch der Wohnung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Unterlassung nach § 541 BGB zugestanden, da der Mieter die angemieteten Räume nicht vertragswidrig genutzt habe.

Keine Gebrauchs­pflicht des Mieters

Zum einen treffe einen Mieter keine Gebrauchspflicht, so der Bundes­ge­richtshof. Wo der Mieter seinen Lebens­mit­telpunkt begründe und im herkömmlichen Sinne "wohne", sei seinen persönlichen Vorstellungen und seiner freien Entscheidung überlassen. Zum anderen liege nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs in der Lagerung von Hausrats­ge­gen­ständen in einer Wohnung keine vertragswidrige Nutzung. Vielmehr sei dies geradezu typisch für eine Wohnnutzung. Dabei spiele die Anzahl und Anordnung der Gegenstände in der Wohnung keine Rolle.

Keine vertragswidrige Nutzung durch Verkauf von Hausrats­ge­gen­ständen

Zudem dürfe ein Mieter nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs eigene Hausrats­ge­gen­stände verkaufen. Darin sei selbst dann keine unzulässige geschäftliche Tätigkeit zu sehen, wenn sie nach außen in Erscheinung trete. Etwas anderes könne dann gelten, wenn die zum Verkauf angebotenen Gegenstände nicht zur persönlichen Nutzung erworben worden seien, sondern zum Zweck des Weiterverkaufs, der Mieter durch die Verkauf­s­tä­tigkeit Schutz- und Obhutspflichten in Bezug auf die Mietsache verletze oder den vertragsgemäßen Gebrauch anderer Mieter störe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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