21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15255

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Urteil21.11.2012Amtsgericht München433 C 7448/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 242Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 242
  • NZM 2013, 541Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 541
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ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil21.11.2012

In der Tiefgarage dürfen nur Autos abgestellt werdenNutzung der Tiefgarage als Lagerraum für Kartons unzulässig

Tiefga­ra­gen­plätze dürfen, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von Autos, nicht zur Lagerung von Kartons oder ähnlichem genutzt werden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Münchner Ehepaar eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefga­ra­gen­stellplatz gehörte. Anfang 2011 stellte die Vermieterin fest, dass ihre Mieter auf dem Tiefga­ra­gen­stellplatz Kartons und Plastikmaterial lagerten.

Vermieter fordert Entfernung der Kartons aus der Tiefgarage

Sie forderte das Ehepaar auf, dieses zu entfernen. Schließlich sei der Tiefga­ra­genplatz dafür nicht gedacht. Außerdem bestünden feuer­po­li­zeiliche Bedenken. Die Mieter weigerten sich, deshalb erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht München.

Garagen und Stellplätze dürfen grundsätzlich nur im Rahmen des Vertragszweckes genutzt werden

Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Grundsätzlich dürfe ein Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen. Fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung sei der Umfang der Gebrauchs­ge­währung durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunkte dazu könnten der Reichs­ga­ra­gen­ordnung entnommen werden. Danach seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bilden, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines PKWs geeignet. Vor diesem Hintergrund würde bereits das Einverständnis der Klägerin zum Abstellen der Fahrräder auf dem Stellplatz ein Entgegenkommen darstellen. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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