03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 26742

Drucken
Beschluss21.08.2018BundesgerichtshofVIII ZR 92/17
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nürnberg, Urteil12.08.2016, 30 C 2151/16
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil21.03.2017, 7 S 6817/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss21.08.2018

BGH: Wirksamer Ausschluss der Verzinsung der Mietkaution durch Mietvertrag aus der Zeit vor 1983Keine unangemessene Benachteiligung des Wohnungsmieters bei Ausschluss der Verzinsung durch Mietvertrag von 1966

Wird durch einen Mietvertrag von 1966 die Verzinsung der Mietkaution ausgeschlossen, so liegt darin keine unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Denn eine Pflicht zur Verzinsung bestand damals nicht. Die Vorschrift des § 551 BGB kommt gemäß Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB auf Mietverträge aus der Zeit vor 1983 nicht zur Anwendung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Beendigung des Mietver­hält­nisses über eine Wohnung im Jahr 2015 verlangte die ehemalige Mieterin nicht nur die Rückzahlung der Mietkaution, sondern auch die Zahlung der Zinsen aus der Kaution. Bei Mietver­trags­schluss im Jahr 1966 leistete die Mieterin eine Barkaution in Höhe von 500 DM. Sie errechnete daraus einen Zinsbetrag von ca. 670 EUR. Der Vermieter sah einen Anspruch auf Verzinsung als nicht gegeben an und verwies zur Begründung auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Mietkaution unverzinslich ist. Die Mieterin gab sich damit nicht zufrieden und erhob Klage. Sowohl das Amtsgericht Nürnberg als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth wiesen die Klage ab. Dagegen legte die Mieterin Revision ein.

Kein Anspruch auf Verzinsung der Mietkaution

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Verzinsung der Mietkaution zu. Die Regelung zum Ausschluss der Verzinsung im Mietvertrag sei wirksam. Dadurch werde die Mieterin nicht unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Denn der Vermieter sei zu dieser Zeit zu einer Verzinsung der Kaution noch nicht verpflichtet gewesen. Eine solche Pflicht habe der Gesetzgeber für den sozialen Wohnungsbau erst im Jahr 1980 und für den nicht preisgebundenen Wohnraum im Jahr 1982 angeordnet.

Vorschrift des § 551 BGB zur Verzinsung nur auf Mietverträge ab 1983 anwendbar

Zwar lege § 551 Abs. 3 BGB dem Vermieter die Pflicht auf, so der Bundes­ge­richtshof, die Mietkaution verzinslich anzulegen. Die Regelung sei grundsätzlich auch auf alte Mietver­hältnisse anzuwenden. Dies gelte nach Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB jedoch nicht, wenn die Verzinsung der Kaution vor dem 1. Januar 1983 durch Vertrag ausgeschlossen worden sei. So lag der Fall hier.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss26742

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI