21.11.2024
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Dokument-Nr. 27687

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Bundesgerichtshof Urteil10.04.2019

BGH zur Frage des Widerrufs eines auf einer Messe geschlossenen KaufvertragsAngebot zum Kauf der Einbauküche auf Verkaufsmesse für Verbraucher nicht überraschend

Sofern eine Messe eine reine Verkaufsmesse ist, ist das Angebot zum Kauf der Einbauküche für den Verbraucher nicht überraschend. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein Verbraucher die Feststellung, dass er eine auf den Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich einer Küche gerichtete Willen­s­er­klärung wirksam widerrufen kann. Der Kläger hatte die Küche zum Preis von circa 10.600 Euro im Rahmen einer Messe am Stand des beklagten Küchenhändlers gekauft.

BGH verneint Widerrufsrecht des Verbrauchers

Die Klage hatte vor dem Oberlan­des­gericht München keinen Erfolg. Auch der Bundes­ge­richtshof wies die Revision des Klägers zurück. Der Bundes­ge­richtshof stimmte den Feststellungen des Oberlan­des­ge­richts zu, dass es sich bei der betreffenden Messe um eine klassische Verkaufsmesse handele. Angesichts des offen­sicht­lichen Verkauf­s­cha­rakters der Messe habe das Angebot zum Kauf der Einbauküche für den Verbraucher nicht überraschend sein können. Von einer Überrumpelung könne nicht die Rede sein. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher müsse damit rechnen, dass er, wenn er sich auf diese Messe begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen werde. Da auch der Messestand keinen anderen Eindruck, beispielsweise als reiner Informations- oder Werbestand vermittelt habe, habe der Kläger kein Widerrufsrecht, das er hätte ausüben können.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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