Dokument-Nr. 3733
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- NZM 2006, 896Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 896
Bundesgerichtshof Urteil27.09.2006
Vermieter darf auch neu entstehende Betriebskosten bei entsprechender Vereinbarung auf den Mieter umlegenBetriebskosten müssen aber grundsätzlich umlagefähig sein
Ein Vermieter kann in der Betriebskostenabrechnung erstmalig auch neue bisher noch nicht abgerechnete Betriebskosten abrechnen, wenn es sich um solche handelt, die im Katalog der Betriebskostenabrechnung enthalten sind und wenn es im Mietvertrag eine Klausel gibt, nach der es dem Vermieter ausdrücklich gestattet ist, neu entstehende Betriebskosten umzulegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall sollte ein Mieter erstmalig Versicherungskosten (hier: Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes) zahlen. Über diesen neuen Posten in der Betriebskostenabrechnung war er sehr erstaunt. Sein Vermieter hatte ihn nicht über den Neuabschluss der Versicherung unterrichtet.
Im Mietvertrag hieß es u. a. in § 2 Abs. 3: " Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden."
In einer Anlage zum Mietvertrag stand u. a.: "Betriebskosten sind die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Kosten."
Der Mieter weigerte sich, die anteiligen Kosten für die Versicherung zu zahlen. Er meinte, zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses habe es die Versicherung noch nicht gegeben. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung.
Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter recht. Da im Mietvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, sei dies hier auch zulässig. Des Weiteren handele es sich bei der Versicherung auch um umlagefähige Betriebskosten im Rahmen der Zweiten Berechnungsverordnung.
Schließlich sei die Klausel in § 2 Abs. 3 des Mietvertrages auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Dem Mieter werde durch den Wortlaut des Vertrages klar und verständlich aufgezeigt, welche Betriebskosten ihn ab Vertragsabschluss anteilig treffen und mit welchen neu hinzutretenden Betriebskosten zu rechnen sei.
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 19.09.2005 - 45 MC 533/03 -
LG Gießen, Entscheidung vom 15.02.2006 - 1 S 330/05 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2007
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB § 556 Abs. 1
Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
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