Im Fall sollte ein Mieter erstmalig Versicherungskosten (hier: Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes) zahlen. Über diesen neuen Posten in der Betriebskostenabrechnung war er sehr erstaunt. Sein Vermieter hatte ihn nicht über den Neuabschluss der Versicherung unterrichtet.
Im Mietvertrag hieß es u. a. in § 2 Abs. 3: " Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden."
In einer Anlage zum Mietvertrag stand u. a.: "Betriebskosten sind die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Kosten."
Der Mieter weigerte sich, die anteiligen Kosten für die Versicherung zu zahlen. Er meinte, zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses habe es die Versicherung noch nicht gegeben. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung.
Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter recht. Da im Mietvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, sei dies hier auch zulässig. Des Weiteren handele es sich bei der Versicherung auch um umlagefähige Betriebskosten im Rahmen der Zweiten Berechnungsverordnung.
Schließlich sei die Klausel in § 2 Abs. 3 des Mietvertrages auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Dem Mieter werde durch den Wortlaut des Vertrages klar und verständlich aufgezeigt, welche Betriebskosten ihn ab Vertragsabschluss anteilig treffen und mit welchen neu hinzutretenden Betriebskosten zu rechnen sei.
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 19.09.2005 - 45 MC 533/03 -
LG Gießen, Entscheidung vom 15.02.2006 - 1 S 330/05 -