14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3733

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Urteil27.09.2006BundesgerichtshofVIII ZR 80/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2006, 896Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 896
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Bundesgerichtshof Urteil27.09.2006

Vermieter darf auch neu entstehende Betriebskosten bei entsprechender Vereinbarung auf den Mieter umlegenBetriebskosten müssen aber grundsätzlich umlagefähig sein

Ein Vermieter kann in der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung erstmalig auch neue bisher noch nicht abgerechnete Betriebskosten abrechnen, wenn es sich um solche handelt, die im Katalog der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung enthalten sind und wenn es im Mietvertrag eine Klausel gibt, nach der es dem Vermieter ausdrücklich gestattet ist, neu entstehende Betriebskosten umzulegen. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall sollte ein Mieter erstmalig Versi­che­rungs­kosten (hier: Sach- und Haftpflicht­ver­si­cherung des Gebäudes) zahlen. Über diesen neuen Posten in der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung war er sehr erstaunt. Sein Vermieter hatte ihn nicht über den Neuabschluss der Versicherung unterrichtet.

Im Mietvertrag hieß es u. a. in § 2 Abs. 3: " Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden."

In einer Anlage zum Mietvertrag stand u. a.: "Betriebskosten sind die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berech­nungs­ver­ordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Kosten."

Der Mieter weigerte sich, die anteiligen Kosten für die Versicherung zu zahlen. Er meinte, zum Zeitpunkt des Mietver­trags­ab­schlusses habe es die Versicherung noch nicht gegeben. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung.

Der Bundes­ge­richtshof gab dem Vermieter recht. Da im Mietvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, sei dies hier auch zulässig. Des Weiteren handele es sich bei der Versicherung auch um umlagefähige Betriebskosten im Rahmen der Zweiten Berech­nungs­ver­ordnung.

Schließlich sei die Klausel in § 2 Abs. 3 des Mietvertrages auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Trans­pa­renzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Dem Mieter werde durch den Wortlaut des Vertrages klar und verständlich aufgezeigt, welche Betriebskosten ihn ab Vertrags­ab­schluss anteilig treffen und mit welchen neu hinzutretenden Betriebskosten zu rechnen sei.

Vorinstanzen:

AG Gießen, Entscheidung vom 19.09.2005 - 45 MC 533/03 -

LG Gießen, Entscheidung vom 15.02.2006 - 1 S 330/05 -

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 556 Abs. 1

Die Kosten einer Sach- und Haftpflicht­ver­si­cherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietver­hält­nisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

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