18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2214

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Urteil18.01.2006BundesgerichtshofVIII ZR 71/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2006, 372Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2006, Seite: 372
  • GE 2006, 510Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 510
  • MDR 2006, 1100Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1100
  • MietRB 2006, 156Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2006, Seite: 156
  • NJW 2006, 1422Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1422
  • NJW-Spezial 2006, 293Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 293
  • NZM 2006, 343Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 343
  • WuM 2006, 197Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 197
  • ZMR 2006, 431Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 431
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.01.2006

Vermieter darf Teil der Mietkaution bei erwarteter Nachforderung einbehaltenBGH stärkt Vermieterrechte

Ein Vermieter kann auch nach dem Auszug des Mieters einen angemessenen Teil der Mietkaution einbehalten, wenn z.B. eine Nachforderung von Betriebskosten zu erwarten ist. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH Vermietern den Rücken. Im zugrunde liegenden Fall wiesen die Karlsruher Richter die Klage einer Mieterin ab, die vom Vermieter die Herausgabe von 450,- EUR Kaution verlangte. Der Vermieter hatte die Kaution nur teilweise an die Mieterin ausgezahlt. Einen Teilbetrag von 450,- EUR hielt der Vermieter mit dem Argument ein, dass die Betriebskosten noch nicht abgerechnet seien.

Zu Recht, meinte der Bundes­ge­richtshof. Der Vermieter könne die Kaution in angemessener Höhe einbehalten, um Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu sichern, andernfalls würde die Mietkaution ihrer Siche­rungs­funktion nicht gerecht. Von den Umständen des Einzelfalls hänge es ab, wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen sei. Es könne sein, dass mehr als sechs Monate erforderlich und dem Mieter zumutbar seien. Auch noch nicht fällige Ansprüche des Vermieters könnten durch die Kaution gesichert werden, z.B. Nachforderungen auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten.

Vorinstanzen: LG Berlin, AG Neukölln

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 551

Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietver­hält­nisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrech­nungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

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