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Dokument-Nr. 29766

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Urteil02.09.2020BundesgerichtshofVIII ZR 35/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1621Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1621
  • MDR 2020, 1310Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 1310
  • NZM 2020, 984Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2020, Seite: 984
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Soest, Urteil28.05.2018, 15 C 14/18
  • Landgericht Arnsberg, Urteil16.01.2019, I-3 S 74/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil02.09.2020

BGH: Dreijährige Sperrfrist für Eigen­bedarfs­kündigung nach Erwerb von Wohneigentum gilt nicht für geschiedene oder in Trennung lebende EhegattenGeschiedene oder in Trennung lebende Ehegatte als Familien­an­ge­höriger im Sinne von § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB

Verkauft ein Hauseigentümer sein Einfamilienhaus an sein Kind und dessen Ehegatten, gilt die dreijährige Sperrfrist für eine Eigen­bedarfs­kündigung nach § 577 a BGB selbst dann nicht, wenn die Ehegatten geschieden oder in Trennung leben. Selbst geschiedene oder in Trennung lebende Ehegatten sind Familien­an­ge­hörige im Sinne von § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 übertrug ein Haueigentümer sein Eigentum an ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen auf seinen Sohn und dessen Ehefrau. Das Haus war vermietet. Zu dem Zeitpunkt der Eigen­tums­über­tragung lebte das Ehepaar bereits in Trennung. Im Jahr 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Im Mai 2017 erklärte das geschiedene Paar die Eigenbedarfskündigung. Die geschiedene Ehefrau wollte zusammen mit den Kindern in das Haus einziehen, da sich dadurch unter anderem der Schulweg für die Kinder erheblich verkürzen würde. Die Mieter hielten die Kündigung für unwirksam und verwiesen zur Begründung auf die dreijährige Kündigungssperre nach Erwerb des vermieteten Hauses. Das geschiedene Ehepaar sah dies anders und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Amtsgericht und Landgericht gaben Räumungsklage statt

Sowohl das Amtsgericht Soest als auch das Landgericht Arnsberg gaben der Räumungsklage statt. Nach Auffassung des Landgerichts stehe die dreijährige Sperrfrist des § 577 a BGB der Eigen­be­da­rfs­kün­digung nicht entgegen. Denn die Kläger seien als getrenntlebende Ehegatten weiterhin Angehörige derselben Familie, so dass der Ausschlussgrund des § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB greife. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam. Die dreijährige Sperrfrist stehe dem nicht entgegen. Denn die Kündi­gungs­sperre gemäß § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB sei nicht anzuwenden, da die Kläger unabhängig vom Fortbestand der Ehe Familien­an­ge­hörige im Sinne dieser Vorschrift seien. Daran ändere sich nichts durch das Getrenntleben oder der Scheidung.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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