21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 18534

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Urteil22.07.2014BundesgerichtshofVIII ZR 313/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1062Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1062
  • NJW 2014, 3150Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3150
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil01.08.2012, 13 O 201/11
  • Kammergericht Berlin, Urteil10.10.2013, 22 U 233/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.07.2014

Still­schwei­gender Vertragsschluss durch Energie­ver­brauchAngebot des Energie­versorgungs­unternehmens wird durch Stromentnahme vom Mieter angenommen

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Der Bundes­ge­richtshof verwies darauf, dass bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken die tatsächliche Verfü­gungs­gewalt dem Mieter zusteht. Dies gelte auch für mehrere gemein­schaftliche Mieter eines Einfa­mi­li­en­hauses. Somit richtet sich das Vertragsangebot des Versorgungs­unter­nehmens bei fehlenden anderen Anhaltspunkten regelmäßig an sämtliche Mieter des Hauses, wobei derjenige, der die Energie entnimmt, das Angebot des Energie­versorgungs­unternehmens für sich selbst und stellvertretend für die anderen Mieter konkludent annimmt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, begehrt von der Beklagten als Mitmieterin eines Einfa­mi­li­en­hauses in Berlin eine Vergütung in Höhe von 6.964,75 Euro für das in dem Einfamilienhaus in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 23. Juli 2008 verbrauchte Gas. Die Beklagte hatte den gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten abgeschlossenen Mietvertrag aus "Bonitätsgründen" als zweite Mieterin unterschrieben, in dem Einfamilienhaus allerdings nicht gewohnt.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Landgericht Berlin hat der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungs­be­gehren weiterverfolgte, hatte Erfolg.

Vertragsangebot des Versor­gungs­un­ter­nehmens richtet sich an sämtliche Mieter

Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung, dass sich das in dem Leistungs­angebot des Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versor­gungs­vertrags (so genannte "Realofferte") typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfü­gungs­gewalt über den Versor­gungs­an­schluss am Übergabepunkt ausübt, präzisiert. Es kommt danach nicht maßgeblich auf die Eigen­tü­mer­stellung, sondern auf die hierdurch vermittelte Zugriffs­mög­lichkeit auf den Versor­gungs­an­schluss am Übergabepunkt an. Soweit das Grundstück vermietet oder verpachtet ist, steht die tatsächliche Verfü­gungs­gewalt entsprechend der aus dem Mietvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter zu. Das gilt auch für mehrere gemein­schaftliche Mieter eines Einfa­mi­li­en­hauses. Dementsprechend richtet sich mangels anderer Anhaltspunkte das Vertragsangebot des Versor­gungs­un­ter­nehmens regelmäßig an sämtliche Mieter.

Annahme des Angebots aufgrund der Energieentnahme erfolgt für sich selbst als auch stellvertretend für übrige Mieter

Das typischerweise an alle Mieter gerichtete Angebot des Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens wird von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent angenommen, und zwar sowohl für sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung für die übrigen Mieter. Die Vertre­tungsmacht beruht im Streitfall jedenfalls auf den Grundsätzen der Duldungs­vollmacht. Indem die Beklagte den Mietvertrag unterzeichnete und den Mitmieter im Anschluss daran allein in das Haus einziehen ließ, duldete sie es willentlich, dass er die - zur Nutzung zwingend erforderliche - Heizung in Betrieb nahm, Gas verbrauchte und damit die Realofferte der Klägerin annahm.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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