21.11.2024
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Dokument-Nr. 6913

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Bundesgerichtshof Urteil29.10.2008

BGH zur Einspei­se­ver­gütung für Strom aus "ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebrachten" Fotovol­taik­anlagenZur erhöhten Einspei­se­ver­gütung nach § 11 Abs. 2 EEG

Nach § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG) können Betreiber von Fotovol­taik­anlagen eine erhöhte Einspei­se­ver­gütung verlangen. In diesem Zusammenhang hat der Bundes­ge­richthof entschieden, dass diejenigen Anlagen nicht unter § 11 Abs. 2 EEG fallen, die eine eigenständige, von einem Gebäude unabhängige Trage­kon­struktion aufweisen und bei denen das Gebäude erst dadurch entstanden ist, dass diese Trage­kon­struktion überdacht worden ist.

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob dem Betreiber von Fotovol­taik­anlagen die erhöhte Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG)* für Strom aus Anlagen zusteht, deren Trage­kon­struktion darauf ausgelegt ist, die Solarmodule zu tragen, die aber zugleich als Unterstände für Hühner in Freilandhaltung dienen sollen. Zu letztgenanntem Zweck sind die Zwischenräume zwischen den diagonal verlaufenden Trägern der - von der Klägerin als "Schutzhütten" bezeichneten - Konstruktionen in einer Höhe von ca. 2,50 m mittels horizontal angeordneter Holzbalken und auf ihnen aufgebrachter Platten als Dach ausgebildet.

Die Klägerin betreibt auf einem Gelände für die Freilandhaltung von Hühnern 69 solcher Anlagen. Sie vertritt die Auffassung, es handle sich um Solaranlagen, die "ausschließlich auf einem Gebäude angebracht" seien und für die sie deshalb nach § 11 Abs. 2 EEG eine erhöhte Vergütung für den aus diesen Anlagen in das Netz der Beklagten eingespeisten Solarstrom beanspruchen könne. Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, es handele sich nicht um "Schutzhütten" für die auf dem Gelände gehaltenen Hühner, sondern allein um das Tragwerk für die Solaranlagen, deren Zwischenräume nur mit Dachplatten verkleidet worden seien, um den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handle sich um Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 EEG.

OLG sprach erhöhte Vergütung zu

Das Landgericht hat die auf Zahlung der erhöhten Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan­des­gericht das erstin­sta­nzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg.

BGH definiert die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gem. § 11 Abs. 2 EEG

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass diejenigen Anlagen nicht unter § 11 Abs. 2 EEG fallen, die eine eigenständige, von einem Gebäude unabhängige Trage­kon­struktion aufweisen und bei denen das Gebäude erst dadurch entstanden ist, dass diese Trage­kon­struktion überdacht worden ist. Das in § 11 Abs. 2 EEG aufgestellte Erfordernis, wonach die Anlage "ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht" sein muss, setzt ein Abhän­gig­keits­ver­hältnis zwischen beiden in der Art voraus, dass das Gebäude die Anlage über seine Statik trägt. Das Gebäude muss als Tragegerüst die Hauptsache bilden, von dem die darauf oder daran zu befestigende Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Das ist nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts bei den im Streit stehenden Fotovol­taik­anlagen nicht der Fall. Die Anlagen sind nicht in ihrem Bestand von dem Tragegerüst eines die Hauptsache bildenden Gebäudes abhängig. Vielmehr ist das Tragewerk selbst darauf ausgerichtet, ohne Zwischen­schaltung einer Träger­kon­struktion für ein Gebäude die Fotovol­taik­module unmittelbar zu tragen.

Auszug aus dem Gesetz:

* § 11 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EEG (Vergütung für Strom aus solarer Strah­lungs­energie):

(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah­lungs­energie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde ...

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 199/08 des BGH vom 29.10.2008

der Leitsatz

EEG 2004 § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 11 Abs. 4

Fotovol­taik­anlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Hieran fehlt es, wenn das Tragwerk ohne Zwischen­schaltung eines durch eine eigene statische Träger­kon­struktion gekenn­zeichneten Gebäudes darauf ausgerichtet ist, die Fotovol­taik­module zu tragen.

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