23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24642

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Bundesgerichtshof Urteil30.05.2017

BGH: Neben Grundmiete geschuldeter Zuschlag für Schön­heits­reparaturen nicht zu beanstandenZuschlag ist Bestandteil der Miete

Ist laut dem Mietvertrag über eine Wohnung neben der Grundmiete und der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen auch ein Zuschlag für Schön­heits­reparaturen geschuldet, ist dies nicht zu beanstanden. Der Zuschlag ist Bestandteil der Miete und stellt einen bloßen Hinweis auf die interne Kalkulation des Vermieters dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut einem Mietvertrag vom Oktober 2015 über eine Wohnung schuldeten die Mieter neben der "Grundmiete" und einer Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zahlung auch einen monatlichen "Zuschlag Schön­heits­re­pa­raturen" in Höhe von fast 80 EUR. Die Mieter hielten diesen Zuschlag für unzulässig und klagten gegen die Vermieterin auf Rückzahlung des Zuschlags für die Monate November 2015 bis März 2016. Während das Amtsgericht Rostock der Klage noch stattgab, wies sie das Landgericht Rostock ab. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des Zuschlags für Schön­heits­re­pa­raturen

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Mieter zurück. Der Zuschlag für Schönheitsreparaturen sei nicht zu beanstanden. Eine Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit komme gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht in Betracht, da der Zuschlag ein Entgelt für die Haupt­leis­tungs­pflicht des Vermieters darstelle, die in der Gebrauchs­ge­währungs- und Gebrauch­s­er­hal­tungs­pflicht liege.

Zuschlag ist Bestandteil der Miete

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs habe die Ausweisung eines Zuschlags für Schön­heits­re­pa­raturen für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stelle beide Mietver­trags­parteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. In beiden Fällen habe der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen tatsächlich entstehen. Es handele sich daher um einen bloßen Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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