18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23447

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Urteil08.03.2016Amtsgericht Stuttgart35 C 5555/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 626Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 626
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Amtsgericht Stuttgart Urteil08.03.2016

Monatlicher Zuschlag für Schön­heits­reparaturen im Fall eines Miet­erhöhungs­verlangens Teil der NettomieteAndernfalls besteht keine Vergleich­barkeit mit ortsüblicher Vergleichsmiete

Ist ein Wohnungsmieter verpflichtet, neben seiner monatlichen Nettomiete auch einen monatlichen Zuschlag für vom Vermieter auszuführende Schön­heits­reparaturen zu zahlen, so gilt der Zuschlag im Fall eines Miet­erhöhungs­verlangens als Teil der Nettomiete. Andernfalls wäre eine Vergleich­barkeit mit der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht mehr möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung schuldete laut Mietvertrag eine Nettomiete in Höhe von 489,23 EUR. Da sich die Vermieterin zur Durchführung sämtlicher Schönheitsreparaturen verpflichtet hatte, enthielt der Mietvertrag zudem einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 41,00 EUR. Im Juni 2015 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Höhe auf 521,40 EUR. Dieser Betrag habe der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprochen. Der Zuschlag für die Schön­heits­re­pa­raturen blieb dabei außer Betracht. Die Mieterin hielt dies für unzulässig. Vielmehr müsse der Zuschlag zur Nettomiete addiert werden. Somit habe sie bereits eine Miete in Höhe von 530,23 EUR gezahlt. Die Mieterin verweigerte daher ihre Zustimmung zur Mieterhöhung, woraufhin die Vermieterin Klage erhob.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Denn die Mieterin habe bereits eine höhere Miete bezahlt als ortsüblich anzusehen sei. Bei der Höhe der Nettomiete sei der monatliche Zuschlag für die Schön­heits­re­pa­raturen mit zu berücksichtigen gewesen. Insofern sei von einer Nettomiete in Höhe von 530,23 EUR und nicht von 489,23 EUR auszugehen gewesen.

Zuschlag für von Vermieter auszuführende Schön­heits­re­pa­raturen gehört zur Nettomiete

Übernehme ein Vermieter die Durchführung der Schön­heits­re­pa­raturen selbst, so das Amtsgericht, sei er berechtigt, einen monatlichen Zuschlag zu verlangen. Die Vornahme der Schön­heits­re­pa­raturen bleibe aber in diesem Fall eine Haupt­leis­tungs­pflicht des Vermieters. Daher unterfalle die Vergütung für die Durchführung der Reparaturen der Pflicht des Mieters zur Bezahlung der Miete. Andernfalls könne der Vermieter durch die Ausgestaltung des Mietvertrags Kosten aus der Miete herausziehen, die dann bei der Prüfung, ob die verlangte Miete ortsüblich sei, unberück­sichtigt blieben. Dadurch würde das Vergleichs­mie­ten­system gemäß § 558 BGB unterlaufen, da eine Vergleich­barkeit nicht mehr möglich wäre.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2016, 626/rb)

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