21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31929

Drucken
Urteil27.04.2022BundesgerichtshofVIII ZR 304/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 636Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 636
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.04.2022

Abschluss eines Mietvertrags zwecks Bildung einer Wohnge­mein­schaft begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Zustimmung eines MieterwechselsBei fehlender ausdrücklicher Regelung muss Anspruch auf Mieteraustausch durch Auslegung ermittelt werden

Der Abschluss eines Mietvertrags mit mehreren Mietern zwecks Bildung einer Wohnge­mein­schaft begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Zustimmung zur Auswechselung einzelner Mieter. Fehlt es an einer Regelung im Mietvertrag, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob ein solcher Anspruch bestehen soll. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer 241 qm großen 7-Zimmer-Wohnung in Berlin-Charlottenburg erhoben im Jahr 2020 gegen die Vermieterin Klage auf Auswechselung einzelner Mieter. Die Wohnung wurde im Jahr 2013 an mehrere männliche Personen im Alter von 25 und 34 Jahren vermietet. Der Vermieterin war dabei klar, dass die Mieter eine Wohngemeinschaft begründen wollten. Vier der Mieter wollten nunmehr aus dem Mietvertrag ausscheiden. An ihre Stelle sollten neue Mieter treten. Die Vermieterin verweigerte aber die Zustimmung zum Mieterwechsel.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Berlin ab. Das Landgericht meinte, dass ein Vermieter nicht verpflichtet sei, die Auswechselung einzelner Mieter innerhalb einer Wohnge­mein­schaft zuzustimmen, auch wenn er bei Mietbeginn wusste, dass eine WG begründet werden soll. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Mieter.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Den Mietern stehe kein Anspruch auf Zustimmung des Austauschs einzelner Mieter zu. Eine ausdrückliche Regelung dazu enthalte der Mietvertrag nicht. Es müsse daher mittels Auslegung der auf den Abschluss des Mietvertrags gerichteten Erklärungen der Parteien ermittelt werden, ob ein Anspruch auf Zustimmung zukünftiger Mieterwechsel bestehen soll. Die Auslegung richte sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Kenntnis von Bildung einer Wohnge­mein­schaft unerheblich

Für unerheblich hielt der Bundes­ge­richtshof den Umstand, dass ein Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags Kenntnis von der Bildung der WG hat. Die Tatsache, dass ein Mietvertrag mit mehreren Personen zwecks Bildung einer WG abgeschlossen wird, genüge für sich genommen nicht, um ohne konkrete Anhaltspunkte einen Anspruch auf Zustimmung zukünftiger Mieterwechsel zu begründen. Es sei nicht allgemein bekannt, dass eine WG häufige Ab- und Zugänge ihrer Mitglieder zu verzeichnet hat. Erst Recht müsse ein Vermieter nicht damit rechnen, dass die WG nicht auf eine gewisse Konstanz und Dauer angelegt ist. So lag der Fall hier.

Wohnungsmiete von männlichen Personen im Alter von 25 und 34 Jahren spricht nicht für vorübergehende WG

Die Anmietung einer Wohnung von männlichen Personen im Alter von 25 und 34 Jahren lasse nicht den Schluss zu, so der Bundes­ge­richtshof, dass diese Konstellation nur vorübergehend ist. Etwas anderes könne gelten, wenn die Mieter Studenten sind und dem Vermieter dies bei Abschluss des Mietvertrags bekannt ist. So lag der Fall hier nicht.

Zustimmung zu vorherigen Mieterwechsel unbeachtlich

Dass die Vermieterin ihre Zustimmung zu vorherigen Mieterwechsel erteilt hat, sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs unbeachtlich. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass es ihr auf die Person des Mieters nicht ankommt und sie deshalb auch mit künftigen Mieterwechseln einverstanden sein wird. Das Verhalten könne Ausdruck eines bloßen Entgegenkommens bezüglich des konkreten Wechselwunsches sein.

Rücksicht­nah­megebot sowie Treu und Glauben begründet keinen Anspruch auf Zustimmung

Wird die Auswechslung von Mietern in einem fortbestehenden Mietvertrag verlangt, ergebe sich der Anspruch auf Zustimmung nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rücksicht­nah­me­gebots oder aus Treu und Glauben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31929

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI