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- GE 2016, 191Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 191
- WuM 2016, 98Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 98
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil20.12.2013, 233 C 422/12
- Landgericht Berlin, Urteil25.09.2014, 18 S 37/14
Bundesgerichtshof Beschluss27.10.2015
BGH: Zurückbehaltungsrecht wegen Mietmängeln muss zeitlich und betragsmäßig begrenzt werdenEinbehalt der Miete in Höhe des dreifachen Minderungsbetrags bei Schimmelbefall
Das Zurückbehaltungsrecht eines Wohnungsmieters wegen Mietmängeln muss sowohl zeitlich als auch betragsmäßig begrenzt werden. Ein Schimmelbefall kann den Einbehalt der Miete in Höhe des dreifachen Minderungsbetrags rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall zahlten die Mieter einer Wohnung ihre Miete zur Hälfte nicht. Dies begründeten sie mit einem Schimmelbefall in der Wohnung. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis aufgrund des Zahlungsverzugs. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin wiesen die Räumungsklage der Vermieterin ab. Dagegen richtete sich deren Revision.
Unzulässige Kündigung aufgrund bestehenden Rechts zur Mietminderung und Zurückbehalt der Miete
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Er hielt angesichts des Schimmelbefalls der Wohnung eine Mietminderung in Höhe von 20 % sowie ein Zurückbehalt der Miete in Höhe des dreifachen Minderungsbetrags für zulässig. Ein Zahlungsverzug habe somit nicht vorgelegen. Die Kündigung sei daher unwirksam.
Zeitliche und betragsmäßige Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts
Der Bundesgerichtshof wies zudem darauf hin, dass das Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen eines Mietmangels ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mangelbeseitigungskosten nicht bemessen werden dürfe. Die insgesamt einbehaltende Miete müsse in einer angemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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