18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22232

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Beschluss27.10.2015BundesgerichtshofVIII ZR 288/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 191Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 191
  • WuM 2016, 98Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 98
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil20.12.2013, 233 C 422/12
  • Landgericht Berlin, Urteil25.09.2014, 18 S 37/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss27.10.2015

BGH: Zurück­behaltungs­recht wegen Mietmängeln muss zeitlich und betragsmäßig begrenzt werdenEinbehalt der Miete in Höhe des dreifachen Minde­rungs­betrags bei Schimmelbefall

Das Zurück­behaltungs­recht eines Wohnungsmieters wegen Mietmängeln muss sowohl zeitlich als auch betragsmäßig begrenzt werden. Ein Schimmelbefall kann den Einbehalt der Miete in Höhe des dreifachen Minde­rungs­betrags rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall zahlten die Mieter einer Wohnung ihre Miete zur Hälfte nicht. Dies begründeten sie mit einem Schimmelbefall in der Wohnung. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis aufgrund des Zahlungsverzugs. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin wiesen die Räumungsklage der Vermieterin ab. Dagegen richtete sich deren Revision.

Unzulässige Kündigung aufgrund bestehenden Rechts zur Mietminderung und Zurückbehalt der Miete

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Er hielt angesichts des Schimmelbefalls der Wohnung eine Mietminderung in Höhe von 20 % sowie ein Zurückbehalt der Miete in Höhe des dreifachen Minde­rungs­betrags für zulässig. Ein Zahlungsverzug habe somit nicht vorgelegen. Die Kündigung sei daher unwirksam.

Zeitliche und betragsmäßige Begrenzung des Zurück­be­hal­tungs­rechts

Der Bundes­ge­richtshof wies zudem darauf hin, dass das Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen eines Mietmangels ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten nicht bemessen werden dürfe. Die insgesamt einbehaltende Miete müsse in einer angemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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