23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5387

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Urteil10.10.2007BundesgerichtshofVIII ZR 279/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2008, 46Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 46
  • NJW 2008, 283Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 283
  • NZM 2008, 81Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 81
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil25.11.2005, 34 C 16/05
  • Landgericht Darmstadt, Urteil18.05.2006, 6 S 253/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.10.2007

Neben­kos­te­n­a­b­rechnung: Mieter müssen binnen zwölf Monaten widersprechenBGH zu Einwendungen nach § 556 Abs. 3 BGB

Mieter, die mit ihrer Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nicht einverstanden sind, müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung gegenüber dem Vermieter Einspruch erheben. Nach Ablauf dieser Frist können Mieter Einwendungen grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall machte ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2000 und 2001 u. a. Kosten für einen Kabelanschluss, Haus- und Gartenpflege, Versicherung und Strom allgemein geltend. Vermieter und Mieter hatten in dem Mietvertrag die einzelnen Positionen der Betriebskosten detailliert vereinbart. Die vorgenannten Positionen (Kabelanschluss, Haus- und Gartenpflege, Versicherung und Strom allgemein) sind nicht in der Detail­ver­ein­barung des Mietvertrages enthalten. Diese lautete:

"Neben der Miete werden folgende Betriebskosten i.S.d. § 27 der Zweiten Berech­nungs­ver­ordnung umgelegt und durch Vorauszahlungen (mit Abrechnung) erhoben:

1. Für Wasser­ver­sorgung und Entwässerung Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM

2. Für Zentralheizung/zentrale Brenn­stoff­ver­sorgung/Versorgung mit Fernwärme Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM

3. Für Warmwas­ser­ver­sorgung/ Versorgung mit Fernwarmwasser Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM

4. Für Aufzug/Aufzüge Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM

5. Für laufende öffentliche Abgaben (z.B. Grundsteuer, Straßen­rei­nigung, Müllabfuhr) Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM

6. Für Schornstein-, Kamin-Reinigung Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM

Gesamtbetrag für 1 - 6 als monatliche Vorauszahlung 320 DM "

Der Mieter weigerte sich, die genannten Posten zu bezahlen.

Der Bundes­ge­richtshof gab dem Mieter grundsätzlich Recht. Bei den Posten handele es sich zwar grundsätzlich um umlagefähige Nebenkosten. Da im Mietvertrag allerdings die Posten detailliert aufgeführt worden seien, hätten die Parteien auch nur vereinbart, genau diese abzurechnen.

Gleichwohl verurteilte der BGH den Mieter zur Nachzahlung, weil er die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nicht rechtzeitig gerügt hatte. Einwendungen gegen die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung seien wegen § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB ausgeschlossen, führten die Richter aus.

Einwendungen gegen Neben­kos­te­n­a­b­rechnung müssen innerhalb von 12 Monaten erhoben werden

Nach diesen Vorschriften obliege es dem Mieter, dem Vermieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen, ob er Einwendungen erhebe. Nach Ablauf dieser Frist könne der Mieter Einwendungen grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Hiervon würden jedenfalls die Einwendungen erfasst, die sich - wie hier - gegen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung richteten und darauf beruhten, dass es für einzelne, nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehle.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6

Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass es für einzelne, nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehlt.

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