23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17074

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Amtsgericht Wedding Urteil16.05.2011

Grundwasser im Keller aufgrund Baumängel: Kosten für Wasse­rent­sorgung keine BetriebskostenKeine Umlage der Kosten auf Mieter

Dringt aufgrund eines Baumangels regelmäßig Grundwasser in den Keller und muss dieser daher ausgepumpt werden, so stellen die dadurch entstehenden Kosten keine Betriebskosten dar. Sie können daher nicht auf die Mieter umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wedding hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer unzureichenden Abdichtung drang in den Keller eines Wohnhauses regelmäßig Grundwasser ein. Das eingedrungene Grundwasser musste stets abgepumpt und entsorgt werden. Die Kosten dafür legte der Vermieter auf die Mieter um. Seiner Meinung nach haben nämlich Entsor­gungs­kosten zu der Betrie­bs­kos­ten­po­sition "Entwässerung" gehört. Die Mieter sahen dies allerdings anders, so dass der Fall vor Gericht landete.

Keine Umlagefähigkeit der Entsor­gungs­kosten

Das Amtsgericht Wedding entschied zu Gunsten der Mieter. Die Kosten für die Entsorgung des Grundwassers seien nicht umlagefähig gewesen, da es sich dabei nicht um Betriebskosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung (BetrKV) gehandelt habe. Zwar seien in § 2 Nr. 3 BetrKV die Kosten für die "Haus- und Grund­s­tück­s­ent­wäs­serung" und die Kosten des "Betriebs einer Entwäs­se­rungspumpe" ausdrücklich aufgeführt. Davon erfasst seien aber nicht Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung.

Wasse­rent­sorgung stellte Instand­hal­tungs­a­r­beiten dar

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Wasse­rent­sorgung eine Instand­hal­tungs­arbeit dargestellt. Denn zum Grund­was­se­r­eintritt sei es wegen baulicher Mängel des Hauses gekommen. Das Abpumpen und Einleiten des Wassers in die Kanalisation habe die bestim­mungs­gemäße Gebrauch­s­taug­lichkeit der Kellerräume erhalten bzw. wider­her­ge­stellt. Instandhaltungs- bzw. Instand­set­zungs­kosten seien aber nicht umlagefähig.

Fehlender Mangel­be­sei­ti­gungs­an­spruch unerheblich

Dabei sei es unbeachtlich gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass die Mieter aufgrund der technisch nur schwer realisierbaren Abdichtung der Kellerräume und der damit verbundenen hohen Kosten keinen Anspruch auf Durchführung von Mangel­be­sei­ti­gungs­a­r­beiten hatten (§ 275 Abs. 2 BGB). Dadurch seien aus den Instand­set­zungs­kosten keine umlagefähigen Betriebskosten geworden.

Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/MM 2012, 30/rb)

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