15.11.2024
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Dokument-Nr. 18138

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Bundesgerichtshof Urteil30.04.2014

Privat­gutachter­kosten zur Aufklärung der Verant­wort­lichkeit für Mängel einer Kaufsache sind erstat­tungsfähigVerkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Kosten, die für ein Privat­gutachten zur Aufklärung der Verant­wort­lichkeit für Mängel einer Kaufsache aufgewandt wurden, erstat­tungsfähig sind.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kauften bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massi­v­holz­fer­tig­parkett, das sie anschließend von einem Schreiner in ihrem Wohnhaus verlegen ließen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verle­ge­an­leitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit der Streithelferin in einer zu geringen Raumfeuch­tigkeit und wies die Mängelrüge der Kläger zurück. Die Kläger holten daraufhin ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verle­ge­an­leitung aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen seien. Hierauf gestützt begehrten die Kläger eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der Privat­gut­ach­ter­kosten.

LG bejaht Erstat­tungs­an­spruch für Sachver­stän­di­gen­kosten

Das Amtsgericht hat die Mängelrüge für berechtigt erachtet, der Klage aber nur hinsichtlich der geltend gemachten Minderung stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht ihnen auch den Ersatz der Sachver­stän­di­gen­kosten zugesprochen.

BGH bejaht Erstat­tungs­fä­higkeit der Gutachterkosten

Ersattungsfähigkeit der Gutachterkosten'>

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Streithelferin der Beklagten, mit der sie die Wieder­her­stellung des erstin­sta­nz­lichen Urteils begehrt, hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass den Klägern der vom Berufungs­gericht bejahte verschul­den­su­n­ab­hängige Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB* auf Erstattung der Kosten des Privat­gut­achtens zusteht. Denn schon für § 476 a BGB a.F., der dem § 439 Abs. 2 BGB als Vorbild gedient hat, hat der Bundes­ge­richtshof in der Vergangenheit mehrfach eine Erstat­tungs­fä­higkeit von Sachver­stän­di­gen­kosten zur Aufklärung der Verant­wort­lichkeit für Mängel bejaht. Auf dieses Normverständnis hat der Gesetzgeber für § 439 Abs. 2 BGB zurückgegriffen, so dass für die heutige Rechtslage nichts anderes gelten kann. Da die Aufwendungen ursprünglich "zum Zwecke der Nacherfüllung" getätigt worden sind, ist es im Übrigen auch unschädlich, dass die Kläger nach Erstattung des Gutachtens schließlich erfolgreich zur Minderung übergangen sind. Denn ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die dafür bestehende Verant­wort­lichkeit des Verkäufers feststehen.

* § 439 BGB

Erläuterungen
[...]

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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