Dokument-Nr. 5546
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- DStR 2007, 1738Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2007, Seite: 1738
- DWW 2007, 369Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2007, Seite: 369
- GE 2007, 1185Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2007, Seite: 1185
- MDR 2007, 1301Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1301
- NJW 2007, 2845Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2845
- NJW-Spezial 2007, 529 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2007, Seite: 529, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
- NZG 2007, 702Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2007, Seite: 702
- NZM 2007, 679Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 679
- WuM 2007, 515Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 515
- ZIP 2007, 1955Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2007, Seite: 1955
- ZMR 2007, 772Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2007, Seite: 772
- Landgericht Berlin, Urteil14.08.2006
Bundesgerichtshof Urteil27.06.2007
Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Mieträume wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigenGbR soll nicht schlechter gestellt sein als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall vermietete eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Februar 1987 eine Wohnung, die sich im Erdgeschoss eines Hauses befand. Die Gesellschaft hatte sich nur gebildet, um das Haus zu kaufen, zu sanieren und zu bewohnen. Die Gesellschafter wohnten also ebenfalls in diesem Gebäude. Nach etwa 17 Jahren im Mai 2004 kündigte die GbR dem Mieter der Erdgeschosswohnung und berief sich dabei auf Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter. Dieser sei schwer erkrankt und könne seine Wohnung im Dachgeschoss des Hauses nicht mehr nutzen. Er müsse daher in die Wohnung des Mieters im Erdgeschoss ziehen.
Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und das Landgericht Berlin gaben der Räumungsklage der GbR statt, so dass der Mieter Revision vor dem Bundesgerichtshof einlegte. Die Karlsruher Richter wiesen die Revision zurück. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die GbR berechtigt war, den Mietvertrag nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs des erkrankten Gesellschafters zu kündigen.
GbR kann eigene Rechte und Pflichten begründen
Die GbR könne als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen und besitze insoweit Rechtsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 - = BGHZ 146, 341). Der Eigenbedarf eines Gesellschafters sei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls deshalb grundsätzlich zuzurechnen, weil es im Ergebnis nicht gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft insoweit schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit, führte der BGH weiter aus.
Eigenbedarf anmeldender Gesellschafter muss bei Abschluss des Mietvertrags schon GbR-Gesellschafter gewesen sein
Eine Eigenbedarfskündigung durch eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft komme - wie auch bei einer einfachen Vermietermehrheit - grundsätzlich nur wegen des Wohnbedarfs von Gesellschaftern - oder von deren Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen - in Betracht, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter waren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2008
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war.
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