Bundesgerichtshof Urteil16.04.2025
Härteeinwand gegen Eigenbedarfskündigung kann mittels ausführlicher Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers untermauert werdenVorlage eines fachärztlichen Attestes nicht erforderlich
Der Härteeinwand gegen eine Eigenbedarfskündigung kann mittels ausführlicher Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers untermauert werden. Es ist nicht erforderlich, ein fachärztliches Attest vorzulegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Dieser widersprach der Mieter mit dem Hinweis, er leide an Depressionen und ein Umzug würde zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen. Er fügte zur Untermauerung seines Widerspruchs eine Stellungnahme seines Psychoanalytikers vor. Die Vermieterin hielt den Widerspruch des Mieters für unbegründet und erhob schließlich Räumungsklage.
Amtsgericht und Landgericht gaben Räumungsklage statt
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Neukölln als auch das Landgericht Berlin gaben der Räumungsklage statt. Nach Ansicht des Landgerichts habe der Mieter eine drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahr nicht ausreichend dargelegt. Es fehle insofern an der Vorlage eines fachärztlichen Attestes. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Mieters.
Bundesgerichtshof sieht keine Notwendigkeit zur Vorlage eines fachärztlichen Attestes
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters. Es sei unzutreffend, dass der Mieter zur Darlegung des Härteeinwands, ein Umzug sei wegen einer schweren Erkrankung nicht zumutbar, ein fachärztliches Attest vorlegen müsse. Durch ein solches komme er seiner Darlegungslast zwar auf jeden Fall nach. Im Einzelfall könne aber auch eine ausführliche Stellungnahme eines - bezogen auf das geltend gemachte Beschwerdebild - medizinisch qualifizierten Behandlers geeignet sein, den Sachvortrag des Mieters zu untermauern. Es komme auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt der Stellungnahme an.
Zurückweisung des Falls an das Landgericht
Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuentscheidung an das Landgericht zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)