15.07.2025
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15.07.2025 
Sie sehen einen traurigen (verzweifelten) Mann, der in einem leeren Zimmer mit Umzugskartons sitzt. Davor ist der Schriftzug „Eigenbedarf“ zu sehen.KI generated picture

Dokument-Nr. 35212

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Urteil16.04.2025BundesgerichtshofVIII ZR 270/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 540Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 540
  • WuM 2025, 344Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 344
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil26.01.2022, 9 C 45/21
  • Landgericht Berlin, Urteil12.10.2022, 65 S 47/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.04.2025

Härteeinwand gegen Eigen­bedarfs­kündigung kann mittels ausführlicher Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers untermauert werdenVorlage eines fachärztlichen Attestes nicht erforderlich

Der Härteeinwand gegen eine Eigen­bedarfs­kündigung kann mittels ausführlicher Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers untermauert werden. Es ist nicht erforderlich, ein fachärztliches Attest vorzulegen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Dieser widersprach der Mieter mit dem Hinweis, er leide an Depressionen und ein Umzug würde zu einer Verschlech­terung seines Gesund­heits­zu­stands führen. Er fügte zur Untermauerung seines Widerspruchs eine Stellungnahme seines Psycho­ana­ly­tikers vor. Die Vermieterin hielt den Widerspruch des Mieters für unbegründet und erhob schließlich Räumungsklage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Räumungsklage statt

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Neukölln als auch das Landgericht Berlin gaben der Räumungsklage statt. Nach Ansicht des Landgerichts habe der Mieter eine drohende schwerwiegende Gesund­heits­gefahr nicht ausreichend dargelegt. Es fehle insofern an der Vorlage eines fachärztlichen Attestes. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Mieters.

Bundes­ge­richtshof sieht keine Notwendigkeit zur Vorlage eines fachärztlichen Attestes

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Mieters. Es sei unzutreffend, dass der Mieter zur Darlegung des Härteeinwands, ein Umzug sei wegen einer schweren Erkrankung nicht zumutbar, ein fachärztliches Attest vorlegen müsse. Durch ein solches komme er seiner Darlegungslast zwar auf jeden Fall nach. Im Einzelfall könne aber auch eine ausführliche Stellungnahme eines - bezogen auf das geltend gemachte Beschwerdebild - medizinisch qualifizierten Behandlers geeignet sein, den Sachvortrag des Mieters zu untermauern. Es komme auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt der Stellungnahme an.

Zurückweisung des Falls an das Landgericht

Der Bundes­ge­richtshof wies den Fall zur Neuentscheidung an das Landgericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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