Im Fall hatten Mieter und Vermieter am 1. August 1991 einen Mietvertrag über ein Wohnhaus abgeschlossen, dessen ursprüngliche Laufzeit auf sieben Jahre - bis 31. Juli 1998 - begrenzt war. Im Mietvertrag stand eine Klausel, wonach dieser sich automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, falls er nicht gekündigt wird.
Im September 2004 kündigten die Mieter den Vertrag zum 31. Dezember 2004. Die im Vertrag vorgesehene Jahresfrist endete aber erst am 31. Juli 2005. Die Mieter meinten, sie könnten sich auf die Mietrechtsreform von 2001 berufen, wonach Wohnraum mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könne. Der Vermieter verklagte die Mieter auf Zahlungen von Miete für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2005.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass das Mietverhältnis durch den Mieter erst zum 31. Juli 2005 hätte gekündigt werden können.
Ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart sei, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängere, könne auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden, führte der Bundesgerichtshof aus.