Dokument-Nr. 21448
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- NJW-RR 2015, 847Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 847
- Amtsgericht Lüneburg, Urteil13.02.2014, 12 C 411/13
- Landgericht Lüneburg, Urteil20.08.2014, 6 S 38/14
Bundesgerichtshof Beschluss17.03.2015
BGH: Mieter steht kein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgrund mangelhaft selbst ausgeführter Arbeiten zuMieter war nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet
Führt ein Mieter in einer Wohnung Schönheitsreparaturen durch, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, kann er nachträglich vom Vermieter keine erneuten Schönheitsreparaturen verlangen, weil er selbst die Arbeiten schlecht ausgeführt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall führten die Mieter einer Wohnung Schönheitsreparaturen aus, obwohl sie dazu laut dem Mietvertrag nicht verpflichtet waren. Die Arbeiten wurden jedoch so schlecht ausgeführt, dass zum Beispiel Nahtstellen an der Tapete und "Tropfnasen" beim Anstrich von Heizkörpern und Türen erkennbar waren. Die Mieter waren mit ihrer Arbeit so unzufrieden, dass sie von ihrem Vermieter eine erneute Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangten. Da sich dieser weigerte, erhoben die Mieter Klage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Lüneburg verneinten einen Anspruch auf erneuter Durchführung von Schönheitsreparaturen. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.
Kein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgrund mangelhaft selbst ausgeführter Arbeiten
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den Mietern habe kein Anspruch auf erneute Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Der Anspruch habe sich nicht daraus ergeben, dass die Mieter nicht geschuldete Schönheitsreparaturen schlecht ausgeführt haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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