18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29767

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Urteil28.10.2020BundesgerichtshofVIII ZR 230/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1617Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1617
  • NZM 2020, 1106Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2020, Seite: 1106
  • WuM 2020, 791Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 791
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil15.11.2018, 221 C 256/18
  • Landgericht Köln, Urteil04.07.2019, 6 S 237/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.10.2020

BGH: Wirksamkeit einer Vereinbarung über verbindliche Anerkennung des Saldos einer Betriebs­kosten­abrechnung durch WohnungsmieterFormelle Mängel und Verkürzung der Einwen­dungsfrist stehen Wirksamkeit nicht entgegen

Eine Vereinbarung über die verbindliche Anerkennung eines Saldos einer Betriebs­kosten­abrechnung durch einen Wohnungsmieter kann wirksam sein. Formelle Mängel der Abrechnung oder die Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwen­dungsfrist stehen der Wirksamkeit nicht entgegen. Dies hat der Bunde­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden hatten die Parteien eines Mietvertrags über eine Einzim­mer­wohnung in Köln im Rahmen eines Räumungs­rechtss­treits im Jahr 2017 eine Vereinbarung getroffen. Danach wollten die Vermieter dem Mieter eine längere Räumungsfrist gewähren, wenn dieser im Gegenzug die ausstehenden Strom- und Wasser­rech­nungen in Höhe von fast 1.600,00 EUR begleicht. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob der Mieter zur Zahlung des Betrags verpflichtet war. Er hielt die Vereinbarung jedenfalls für unwirksam. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln sahen dies anders. Nunmehr musste der Bundes­ge­richtshof eine Entscheidung treffen.

Anspruch auf Begleichung der Strom- und Wasser­rech­nungen

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass der Mieter wegen der getroffenen Vereinbarung die Begleichung der Strom- und Wasser­rech­nungen schulde. Die Vereinbarung sei wirksam. Die Regelungen in § 556 Abs. 3 und 4 BGB hindern die Mietver­trags­parteien nicht daran, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Formelle Mängel der Abrechnung und die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwen­dungsfrist stehen der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Es handele sich dabei nicht um eine Abrede, die Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung von vornherein generell ausschließt oder einschränkt, sondern um die Anerkennung einer konkreten Schuld.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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