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- GE 2020, 1617Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1617
- NZM 2020, 1106Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2020, Seite: 1106
- WuM 2020, 791Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 791
- Amtsgericht Köln, Urteil15.11.2018, 221 C 256/18
- Landgericht Köln, Urteil04.07.2019, 6 S 237/18
Bundesgerichtshof Urteil28.10.2020
BGH: Wirksamkeit einer Vereinbarung über verbindliche Anerkennung des Saldos einer Betriebskostenabrechnung durch WohnungsmieterFormelle Mängel und Verkürzung der Einwendungsfrist stehen Wirksamkeit nicht entgegen
Eine Vereinbarung über die verbindliche Anerkennung eines Saldos einer Betriebskostenabrechnung durch einen Wohnungsmieter kann wirksam sein. Formelle Mängel der Abrechnung oder die Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist stehen der Wirksamkeit nicht entgegen. Dies hat der Bundegerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden hatten die Parteien eines Mietvertrags über eine Einzimmerwohnung in Köln im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits im Jahr 2017 eine Vereinbarung getroffen. Danach wollten die Vermieter dem Mieter eine längere Räumungsfrist gewähren, wenn dieser im Gegenzug die ausstehenden Strom- und Wasserrechnungen in Höhe von fast 1.600,00 EUR begleicht. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob der Mieter zur Zahlung des Betrags verpflichtet war. Er hielt die Vereinbarung jedenfalls für unwirksam. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln sahen dies anders. Nunmehr musste der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffen.
Anspruch auf Begleichung der Strom- und Wasserrechnungen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter wegen der getroffenen Vereinbarung die Begleichung der Strom- und Wasserrechnungen schulde. Die Vereinbarung sei wirksam. Die Regelungen in § 556 Abs. 3 und 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien nicht daran, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Formelle Mängel der Abrechnung und die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist stehen der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Es handele sich dabei nicht um eine Abrede, die Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung von vornherein generell ausschließt oder einschränkt, sondern um die Anerkennung einer konkreten Schuld.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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