15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1967

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Beschluss25.01.2006BundesgerichtshofVIII ZR 223/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2006, 158Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2006, Seite: 158
  • GE 2006, 319Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 319
  • IBR 2006, 234Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2006, Seite: 234
  • MDR 2006, 983Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 983
  • MietRB 2006, 154Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2006, Seite: 154
  • NJW 2006, 1061Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1061
  • NJW-Spezial 2006, 243 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 243, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2006, 258Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 258
  • WuM 2006, 147Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 147
  • ZMR 2006, 356Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 356
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil23.09.2003, 33 C 1805/03-67
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil06.07.2004, 2/11 S 296/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss25.01.2006

BGH entscheidet zur Beweislast­verteilung beim "Fogging"Beweislast für Mängel trägt der Mieter

Ein Mieter, der seinen Vermieter wegen eines Mangels auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, muss darlegen und beweisen, dass der Vermieter den Mangel verschuldet hat. Das geht aus einem Beschluss des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hervor.

Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um das sog. "Fogging" (plötzliche Schwa­rz­staub­a­b­la­ge­rungen in Wohnungen). Unter Fogging - auch "Magic Dust" genannt - versteht man plötzlich auftretende schwarze Flecken und rußähnliche, schwarzgraue und ölig schmierige Ablagerungen auf Tapeten, Fensterrahmen, Gardinen, Steckdosen, Lichtschaltern, Fliesen und / oder Einrich­tungs­ge­gen­ständen. Die Ablagerungen entstehen innerhalb von wenigen Tagen oder Wochen. Oft verschwinden sie im Sommer und kommen manchmal im nächsten Winter wieder. Die Herkunft dieser Schwa­rz­staub­a­b­la­ge­rungen ist in den meisten Fällen nicht zu klären.

BGH: Grundsätzlich muss der Mieter das Verschulden des Vermieters beweisen

Das Fogging-Phänomen ändere nichts an dem Grundsatz, dass bei einem Schaden­s­er­satz­an­spruch gem. § 536 a Abs. 1 BGB (= § 538 Abs. 1 BGB a.F.) der Mieter das Verschulden des Vermieters darlegen und beweisen müsse. Es gelte nur etwas anderes, wenn die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden sei. Dann müsse sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten. Diese Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast dürfe aber nicht dazu führen, dass wenn ungeklärt bleibe, in wessen Verant­wor­tungs­bereich die Schadensursache gesetzt worden sei, der Vermieter sich immer entlasten müsse. Dem Vermieter würde dann contra legem der Nachweis für ein pflichtgemäßes Verhalten auferlegt.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 536 a Abs. 1 Alt. 2

Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des so genannten Fogging gegen den Vermieter geltend gemachten Schaden­s­er­satz­an­spruch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten.

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