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- jurisPR-MietR 14/2018, Anm. 2, Dietmar Walljuris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR), Jahrgang: 2018, Ausgabe: 14, Anmerkung: 2, Autor: Dietmar Wall
- WuM 2018, 425Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 425
- Amtsgericht Köln, Urteil05.08.2016, 210 C 84/16
- Landgericht Köln, Urteil21.09.2017, 1 S 185/16
Bundesgerichtshof Urteil30.05.2018
BGH: Bei nach Wohnflächenanteil abzurechnenden Heizkosten ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblichMietvertraglich vereinbarte Wohnfläche sowie Höhe der eventuellen Flächenabweichung unerheblich
Werden die Heizkosten gemäß § 556 a Abs. 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche abgerechnet, so ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich. Es kommt nicht auf die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche an oder ob die vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen mehr als 10 % abweicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ergaben die Heizkostenabrechnungen für eine Kölner Wohnung für die Jahre 2013 und 2014 jeweils ein Guthaben. Die Vermieterin zog für die Abrechnungen die tatsächliche Wohnungsgröße von 78,22 qm heran. Dies hielten die Mieter für unzulässig. Ihrer Meinung nach sei die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von 74,59 qm maßgeblich. Sie errechneten daher aus den beiden Abrechnungen ein größeres Guthaben von insgesamt 42,46 EUR. Diesen Betrag zogen die Mieter von den Mietzahlungen ab. Die Vermieterin war damit nicht einverstanden und erhob Zahlungsklage.
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landgerichts stehen den Mietern über die Heizkostenabrechnungen hinausgehende Guthaben nicht zu. Denn maßgebend für die Abrechnungen sei jeweils die tatsächliche Wohnfläche. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Revision ein. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gingen sie davon aus, dass erst bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % die tatsächliche Wohnungsgröße für die Abrechnung maßgeblich sei.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Mietzahlungen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Der Vermieterin stehe nach § 535 Abs. 2 BGB der Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zu. Den Mietern habe weitere, über die Abrechnungen hinausgehende Guthaben nicht zugestanden. Die Vermieterin habe die Heizkosten zutreffend auf Grundlage der tatsächlich beheizten Flächen abgerechnet. Der vertraglich vereinbarten Wohnfläche sei keiner Bedeutung beizumessen.
Wohnflächenabweichung von weniger 10 % unerheblich
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.10.2007 (VIII ZR 261/06) erst bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % die tatsächliche Wohnungsgröße für maßgeblich erachtete, hält er daran nicht mehr fest. Diese Entscheidung sei aufgrund des Urteil vom 18.11.2015 (VIII ZR 266/14) als überholt anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat dort entschieden, dass eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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