18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4965

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Urteil04.04.2007BundesgerichtshofVIII ZR 219/06
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil23.02.2006, 15 C 301/05
  • Landgericht Berlin, Urteil20.07.2006, 62 S 79/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.04.2007

Mietkaution: Erwerber tritt nicht in ein bereits beendetes Mietverhältnis einEhemaliger Vermieter muss Nebenkosten über abgelaufene Abrech­nungs­periode abrechnen

Wenn ein Mieter vor der Übernahme des Hauses durch einen neuen Eigentümer auszieht, kann er eine gezahlte Kaution nur vom alten Eigentümer und nicht vom neuen Eigentümer zurückverlangen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter (Kläger) seine Wohnung zum 30. Juni 2004 gekündigt und war auch ausgezogen. Das Haus stand bereits seit Mitte 2004 unter Zwangs­ver­waltung und wurde im Rahmen einer Zwangsversteigerung am 26. November 2004 versteigert. Der Mieter hatte zu Beginn seines Mietvertrags im Jahre 1999 1.730,- DM Kaution gezahlt. Diese verlangte er jetzt von dem neuen Eigentümer des Hauses zurück.

BGH weist Klage ab

Die Vorinstanzen (Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und das Landgericht Berlin) verurteilten den neuen Eigentümer zur Rückzahlung der Kaution. Der Bundes­ge­richtshof hob die Verurteilung zur Rückzahlung wieder auf und wies die Klage ab.

Kaution geht auch bei Zwangs­ver­stei­gerung auf neuen Eigentümer über

Zwar fänden bei einen Eigentumserwerb im Wege der Zwangs­ver­stei­gerung auch §§ 556, 566a BGB Anwendung (vgl. § 57 ZVG), wonach der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des (alten) Vermieters eintritt. Allerdings setzten §§ 556, 556a BGB nach ihrem Wortlaut und Zweck voraus, dass im Zeitpunkt des Eigen­tums­wechsels ein wirksames Mietverhältnis bestehe.

Mieter, der vor Eigen­tums­wechsel auszieht, muss sich an alten Vermieter halten

Ein Mieter der vor dem Eigen­tums­wechsel ausziehe, bedürfe nicht mehr des Schutzes durch die §§ 566, 566a BGB, da seine Rechtsposition durch den Eigen­tü­mer­wechsel nicht mehr berührt werde. Soweit ihm noch Ansprüche aus der Abwicklung des Mietver­hält­nisses zustünden, könne er diese nur gegen seien bisherigen Vermieter geltend machen. Seine Rechtsposition werde durch eine zwischen­zeitliche Veräußerung seiner ehemaligen Wohnung nicht verschlechtert.

Ausstehende Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung

Soweit die Mietkaution noch abzurechnende Nebenkosten sichern solle, stelle dies einen weiteren Grund dar, dass sie beim ehemaligen Vermieter verbleiben müsse. Der alte Vermieter sei nämlich weiterhin verpflichtet und berechtigt über die Nebenkosten abzurechnen, denn auch nach einem Eigen­tü­mer­wechsel stünden Nachzah­lungs­ansprüche über eine zuvor abgelaufene Abrech­nungs­periode weiter nur dem ehemaligen Vermieter zu. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Abrechnung der Mietkaution und Auskehrung eines nicht verbrauchten Betrages hänge von den Umständen des Einzelfalls ab und lasse sich nicht nach einer feststehenden Frist berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05 - = NJW 2006, 1422, unter II 1 a).

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 566, 566a

a) Ein Grund­s­tück­s­erwerb nach der Beendigung eines Mietver­hält­nisses und dem Auszug des Mieters führt nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Siche­rungs­abrede zur Mietkaution.

b) Die Abrechnung der Nebenkosten aus der im Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden Abrech­nungs­periode obliegt dem bisherigen Vermieter (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851).

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