Dokument-Nr. 2539
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- DWW 2006, 330Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2006, Seite: 330
- GE 2006, 642Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 642
- MDR 2006, 861Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 861
- MietRB 2006, 210Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2006, Seite: 210
- MM 2006, 182Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2006, Seite: 182
- NZM 2006, 375Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 375
- WuM 2006, 245Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 245
- ZMR 2006, 439Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 439
- Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil02.02.2004, 518 C 285/03
- Landgericht Hamburg, Urteil01.07.2004, 307 S 52/04
Bundesgerichtshof Urteil22.02.2006
Eine große Wohnflächenabweichung ist nicht unbedingt ein MinderungsgrundTerrassenfläche zu großzügig berechnet
Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte - des gesetzlichen Maximalwerts - als Wohnfläche anzurechnen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall mietete ein Mieter eine Dachterrassen-Penthousewohnung. Im Mietvertrag hieß es: "Die Wohnfläche beträgt ca. 149 Quadratmeter. Wie besehen". Tatsächlich hatte die Wohnung einschließlich der Nebenräume nur 110,58 Quadratmeter. Die Dachterrasse wies eine reine Grundfläche von 64,81 Quadratmetern auf. Vor Mietvertragsabschluss erhielt der Mieter einen Grundriss, aus dem die Größe der Zimmer mit insgesamt 85 Quadratmeter ersichtlich war. Nach einigen Jahren der Nutzung behielt der Mieter im Jahr 2003 zwei Monatmieten mit der Begründung ein, die Dachterrasse dürfe statt zur Hälfte nur zu einem Viertel auf die Wohnfläche angerechnet werden.
Zu Unrecht, meinte der Bundesgerichtshof (BGH). Dieser Fall unterscheide sich von den Fällen, in denen der Mieter die Miete kürzen dürfe, wenn die Wohnung um mehr als zehn Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag vereinbart (BGH, Urt. v. 24.03.2004, Az. VIII ZR 295/03).
Hier sei der Begriff der Wohnfläche auslegungsbedürftig. Es käme darauf an, was die Parteien unter der im Vertrag vereinbarten Wohnungsgröße verstünden. Der Mieter habe vor Abschluss des Mietvertrages gewusst, dass die Grundfläche aller Zimmer zusammen 85 Quadratmeter ausmache. Die Parteien seien ersichtlich davon ausgegangen, dass die vereinbarte Wohnungsgröße von 140 Quadratmetern nicht allein den umbauten Raum von 85 Quadratmetern betreffe. Vielmehr habe die vereinbarte Größe von 149 Quadratmetern von vornherein einen gewissen, nicht unerheblichen Anteil der maßstabsgetreu dargestellten Grundfläche der sehr großen Terrasse umfasst. Das sei für beide Parteien erkennbar gewesen, denn ansonsten hätte die Größe nicht annähernd erreicht werden können. Die vereinbarte Fläche entspreche daher im Ergebnis der tatsächlichen Wohnungsgröße.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2006
Quelle: ra-online.
der Leitsatz
BGB § 536 Abs. 1
Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte - des gesetzlichen Maximalwerts - als Wohnfläche anzurechnen sei.
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