Im Fall war die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen per Mietvertrag auf den Mieter übertragen worden. Es wurde auch festgelegt in welchen Abständen bestimmte Schönheitsreparaturen zu erfolgen haben. Hierzu hieß es im Mietvertrag: "
In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren,
Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre."
Sollte das Mietverhältnis enden, und zu diesem Zeitpunkt bestimmte Schönheitsreparaturen noch nicht fällig seien, sollte anteilig aufgrund eines Kostenvorschlags gezahlt werden. Dazu hieß es: "Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %."
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Klauseln gültig seien. Die formularmäßige Abwälzung der nach dem Gesetz (§ 536 BGB a.F., jetzt: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter sei grundsätzlich unbedenklich und benachteilige den Mieter nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG, jetzt § 307 BGB (st.Rspr. des Senats seit BGHZ 92, 363).
Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zu zahlen habe, sei jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erkläre, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtete und dem Mieter nicht untersage, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch nachzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführe (Senat, BGHZ 105, 71 f.).