18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3362

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Urteil06.10.2004BundesgerichtshofVIII ZR 215/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2004, 1452Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2004, Seite: 1452
  • NZM 2004, 903Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 903
  • WuM 2004, 663Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 663
  • ZMR 2005, 518Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 518
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.10.2004

Mietvertrag darf Abgel­tungs­klauseln enthaltenMieter muss Kosten für Renovierung akzeptieren

Ein Vermieter darf im Mietvertrag regeln, dass ein Mieter Schönheits­reparaturen ausführen muss oder bei früherem Auszug eine bestimmte Quote der Renovie­rungs­kosten übernehmen muss. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall war die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen per Mietvertrag auf den Mieter übertragen worden. Es wurde auch festgelegt in welchen Abständen bestimmte Schön­heits­re­pa­raturen zu erfolgen haben. Hierzu hieß es im Mietvertrag: "

In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren,

Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,

in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre."

Sollte das Mietverhältnis enden, und zu diesem Zeitpunkt bestimmte Schön­heits­re­pa­raturen noch nicht fällig seien, sollte anteilig aufgrund eines Kosten­vor­schlags gezahlt werden. Dazu hieß es: "Liegen die letzten Schön­heits­re­pa­raturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kosten­vor­an­schlages eines Maler­fach­ge­schäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %."

Der Bundes­ge­richtshof urteilte, dass die Klauseln gültig seien. Die formularmäßige Abwälzung der nach dem Gesetz (§ 536 BGB a.F., jetzt: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) dem Vermieter obliegenden Schön­heits­re­pa­raturen auf den Mieter sei grundsätzlich unbedenklich und benachteilige den Mieter nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG, jetzt § 307 BGB (st.Rspr. des Senats seit BGHZ 92, 363).

Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietver­hält­nisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schön­heits­re­pa­raturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovie­rungs­kosten aufgrund des Kosten­vor­an­schlags eines vom Vermieter auszuwählenden Maler­fach­ge­schäftes zu zahlen habe, sei jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kosten­vor­an­schlag nicht ausdrücklich für verbindlich erkläre, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovie­rungs­fristen ausrichtete und dem Mieter nicht untersage, seiner anteiligen Zahlungs­ver­pflichtung dadurch nachzukommen, dass er vor dem Ende des Mietver­hält­nisses Schön­heits­re­pa­raturen in kostensparender Eigenarbeit ausführe (Senat, BGHZ 105, 71 f.).

Achtung Recht­spre­chung­s­än­derung - Nachtrag vom 17.11.2006:

Der Bundes­ge­richtshof hat in seinem Urteil vom 18.10.2006 - VIII ZR 52/06 - ausdrücklich die obige Rechtsprechung aufgegeben, soweit es sich um Abgel­tungs­klauseln mit "starren" Fristen und Prozentsätzen handelt.

Quelle: ra-online

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