18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 15938

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Bundesgerichtshof Urteil29.05.2013

BGH zur Abkürzung der gesetzlichen Verjäh­rungsfrist im Gebraucht­wagen­handelVertragsklause, die für Ansprüche wegen Sachmängeln ausnahmslos einjährige Verjäh­rungsfrist vorsieht, ist unwirksam

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjäh­rungsfrist vorsieht, ist unwirksam. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls, Eheleute, kauften von der beklagten GmbH, einem Autohaus, am 14. August 2006 einen gebrauchten Geländewagen, den sie durch die Beklagte vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssig­gas­betrieb ausstatten ließen. In den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger war folgendes vorgesehen:

Erläuterungen
"

VI. Sachmangel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufge­gen­standes an den Kunden.

[...]

VII. Haftung

Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertrags­we­sent­licher Pflichten und ist auf den bei Vertrags­ab­schluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. [...]"

Das Fahrzeug wurde den Klägern mit der eingebauten Flüssig­ga­s­anlage am 12. Oktober 2006 übergeben.

Kläger muss Flüssig­ga­s­anlage des Fahrzeugs mehrfach reparieren lassen

In der Folgezeit traten an dieser Anlage Funkti­o­ns­s­tö­rungen auf. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug mehrfach zu der Beklagten, um Repara­tu­r­a­r­beiten durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Erklärung der Repara­tur­be­reit­schaft für den "Gastank" und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an.

Beklagte beruft sich auf Verjährung der Gewähr­leis­tungs­ansprüche

Die Kläger begehren Zahlung der zu erwartenden Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten in Höhe von 1.313,70 Euro, Schadensersatz in Höhe von 800 Euro sowie Erstattung vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten. Die Beklagte hat sich unter anderem auf die Verjährung der Gewähr­leis­tungs­ansprüche berufen.

Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungs­gericht entschied, dass den Ansprüchen der Kläger die Einrede der Verjährung entgegenstehe.

Vertragsklausel fehlt es an Ausnah­me­re­gelung für Verjährung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Klausel in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB* insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schaden­s­er­satz­ansprüche nicht von der Abkürzung der Verjäh­rungsfrist ausgenommen werden. Ziffer VI. 1. der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten ist daher unwirksam, weil es an einer Ausnah­me­re­gelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schaden­s­er­satz­ansprüche fehlt. Ziffer VII.1. Satz 3 nimmt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwar von der gegen­ständ­lichen Haftungs­be­schränkung in Ziffer VII., aber nicht von der zeitlichen Haftungs­be­grenzung in Ziffer VI. aus.

Verpflichtung zum Einbau der Flüssig­ga­s­anlage ist kein prägender Bestandteil des Vertrages

Es gilt daher die gesetzliche Verjäh­rungsfrist. Gemäß den kaufrechtlichen Vorschriften beträgt diese für die geltend gemachten Ansprüche zwei Jahre. Entgegen der Ansicht des Berufungs­ge­richts handelt es sich vorliegend nicht um einen so genannten gemischten Vertrag, sondern um einen Kaufvertrag. Denn im Mittelpunkt steht die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem - umgerüsteten - Fahrzeug auf die Kläger; der Verpflichtung zum Einbau der Flüssig­ga­s­anlage kommt im Vergleich dazu kein solches Gewicht zu, dass sie den Vertrag prägen würde.

Berufungs­gericht muss möglichen Ablauf der Verjäh­rungsfrist erneut prüfen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die zweijährige Verjäh­rungsfrist durch Verhandlungen der Parteien über die Mängel der Flüssig­ga­s­anlage gehemmt oder ob sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war.

*§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungs­mög­lichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen unwirksam

[...]

7. (Haftungs­aus­schluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflicht­ver­letzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht­ver­letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hilfen des Verwenders beruhen;

b) (Grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflicht­ver­letzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­ver­letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hilfen des Verwenders beruhen; [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online,

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