18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30900

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Beschluss22.06.2021BundesgerichtshofVIII ZR 134/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1121Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1121
  • NJW-RR 2021, 1093Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2021, Seite: 1093
  • WuM 2021, 551Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 551
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil07.08.2018, 205 C 56/18
  • Landgericht Köln, Urteil02.04.2020, 1 S 189/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss22.06.2021

BGH: Vermieter muss bei Kündigung wegen Lärms nicht zu dessen Ursache und Person des Verursachers vortragenGenaue Beschreibung nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit des Lärms sowie Lärmprotokoll genügt

Klagt ein Vermieter auf Räumung einer Wohnung wegen Lärmstörung, so kommt er seiner Pflicht zur Begründung der Klage dadurch nach, dass er den Lärm nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit beschreibt und ein Lärmprotokoll vorlegt. Ein Vortrag zur Ursache des Lärms und der Person des Verursachers ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung in Köln hat im Juni 2017 eine ordentliche Kündigung und im September 2017 eine fristlose Kündigung wegen Ruhestörung ausgesprochen. Nachbarn berichteten, dass es teilweise bis Mitternacht zu lautem Schreien, Stampfen, Türenschlagen, Rücken von Möbeln und Poltern gekommen sei. In der Wohnung lebte ein Paar zusammen mit zwei Kindern und deren Mutter. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Räumungsklage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Räumungsklage ab. Das Landgericht bemängelte, dass nicht vorgetragen wurde, was genau in der Wohnung der Beklagten passiert sei. Wegen der Anwesenheit der Kinder sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass es sich um als sozialadäquates hinzunehmendes, bei Anwesenheit von Kindern nicht zu vermeidender Lärm gehandelt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof verneint Erfordernis des Vortrags zur Ursache des Lärms und Person des Verursachers

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin habe die Lärmbelästigung nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit genau beschrieben und überdies durch ein detailliertes, über ein längeren Zeitraum erstelltes Lärmprotokoll konkretisiert. Zur genauen Ursache des Lärms und der Person des Verursachers habe die Klägerin mangels Einblick in die Wohnung der Beklagten nicht vortragen können. Sie sei daher nicht gehalten gewesen, Ausführungen dazu zu machen, "was genau" in der Wohnung der Beklagten passiert sei.

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Das Landgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, so der Bundes­ge­richtshof. Das Gericht habe nicht ausschließlich von Kinderlärm ausgehen dürfen. Vielmehr hätte es angesichts des ausreichenden Begründung der Klägerin den angebotenen Zeugenbeweis bezüglich der Lärmbe­läs­ti­gungen erheben müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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