18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20578

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Urteil12.11.2014BundesgerichtshofVIII ZR 112/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 200Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 200
  • NJW 2015, 406Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 406
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mannheim, Urteil26.07.2013, 10 C 125/13
  • Landgericht Mannheim, Urteil26.03.2014, 4 S 99/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.11.2014

BGH: Formelle Ordnungs­ge­mäßheit einer Betriebs­kosten­abrechnung bei Schätzung von Verbrauchs­wertenEinhaltung der Anforderungen aus § 9 a Heiz­kosten­verordnung unerheblich

Für die formelle Ordnungs­ge­mäßheit einer Betriebs­kosten­abrechnung ist es unerheblich, ob die angegebenen Verbrauchswerte auf einer Schätzung beruhen. Zudem ist unbeachtlich, ob die Schätzung den Anforderungen des § 9 a Heiz­kosten­verordnung entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung erhielt im Juli 2012 eine Betriebskostenabrechnung. Danach musste der Mieter einen Betrag von über 1.051,00 EUR nachzahlen. In der Abrechnung wurden sowohl die Heizkosten als auch die Warmwas­ser­kosten geschätzt. Der Mieter war mit der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nicht einverstanden. Seiner Meinung nach sei er nicht in der Lage gewesen, die Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zudem habe er selbst ein Betrie­bs­kos­ten­guthaben von über 485,00 EUR errechnet. Da sich der Mieter weigerte die Nachzahlung zu leisten, erhob der Vermieter schließlich Klage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Mannheim als auch das Landgericht Mannheim wiesen die Klage ab. Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nicht den formellen Anforderungen genügte. Der Vermieter hätte die Grundlagen der Schätzung angeben müssen. Zudem sei unklar gewesen welche der Schätzmethoden nach § 9 a der Heizkos­ten­ver­ordnung angewendet wurde. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejahte formelle Ordnungs­ge­mäßheit der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung habe den formellen Anforderungen genügt. Das die angebenden Verbrauchswerte auf Schätzungen beruhten sei unbeachtlich gewesen. Ebenso, ob die Schätzung den Anforderungen des § 9 a der Heizkos­ten­ver­ordnung entsprochen habe.

Beifügung einer Vorjah­res­a­b­rechnung oder Erläuterungen nicht erforderlich

Der Vermieter müsse nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs in einer Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nicht darlegen und erläutern, auf welche Weise er in Fällen einer unterbliebenen Verbrauchs­ablesung die dann gemäß § 9 a der Heizkos­ten­ver­ordnung als Verbrauchswerte anzusetzende Werte im Einzelnen ermittelt hat. Er sei nicht verpflichtet, die Vorjah­res­a­b­rechnung beizufügen, aus der die damals ermittelten Werte ersichtlich sind, oder weitere Angaben oder Erläuterungen zu machen, anhand derer der Mieter die Richtigkeit des für ihn angesetzten Werts nachvollziehen kann. Denn dadurch würde die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung überfrachtet.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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