Bundesgerichtshof Urteil30.03.2022
Kein Anspruch des Käufers auf Transportkostenvorschuss bei Bereitschaft des Verkäufers zur kostenfreien Abholung der mangelhaften SacheAusreichende Gewährleistung des Schutzes des Käufers
Zwar kein ein Käufer grundsätzlich einen Vorschuss für den Transport der mangelhaften Sachen an den Verkäufer verlangen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Verkäufer zur kostenlosen Abholung der Sache bereit ist. In diesem Fall ist der Schutz des Käufers ausreichend gewährleistet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 kam es in Baden-Württemberg zu einem Kaufvertragsschluss über ein fünf Jahre alten Oldenburger Wallach. Der Kaufpreis betrug 12.000 €. Nach dem Kauf trat bei dem Pferd ein Mangel in Form eines Zungenstreckens auf. Der Verkäufer bot umgehend eine Mangelbeseitigung an und war bereit, das Pferd bei der Käuferin abzuholen. Damit war die Käuferin nicht einverstanden. Sie forderte vielmehr die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.200 € für den Transport des Pferds. Da sich der Verkäufer weigerte diesen zu zahlen, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Baden-Baden als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag liege nicht vor. Die Klägerin habe zwar vor der Rücktrittserklärung eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt. Sie sei jedoch ihrer Obliegenheit, dem Beklagten eine Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Denn sie habe ihm das Pferd nicht zur Verfügung gestellt.
Kein Anspruch auf Transportkostenvorschuss
Der Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Transportkostenvorschusses zugestanden, so der Bundesgerichtshof. Denn der Beklagte sei zur kostenfreien Abholung des Pferds bereit gewesen. Ist der Käufer bereit, die Kaufsache zwecks Mangelbeseitigung beim Käufer abzuholen und auf seine Kosten zu transportieren, erleide der Käufer keine finanziellen Nachteile und werde nicht von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten. Ihm werde eine Mangelbeseitigung ohne Einsatz eigener Mittel und sonstiger Vorleistungen ermöglicht. Der Schutz des Käufers sei gewährleistet, da Transportkosten zu seinen Lasten erst gar nicht entstehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)