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Sie sehen ein Pferd neben einen Transporter.

Dokument-Nr. 34896

Sie sehen ein Pferd neben einen Transporter.
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Urteil30.03.2022BundesgerichtshofVIII ZR 109/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 809Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 809
  • NJW 2022, 2102Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2102
  • VersR 2022, 827Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 827
  • ZIP 2022, 1056Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2022, Seite: 1056
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil29.05.2019, 1 O 160/17
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil08.04.2020, 7 U 100/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.03.2022

Kein Anspruch des Käufers auf Transport­kosten­vorschuss bei Bereitschaft des Verkäufers zur kostenfreien Abholung der mangelhaften SacheAusreichende Gewährleistung des Schutzes des Käufers

Zwar kein ein Käufer grundsätzlich einen Vorschuss für den Transport der mangelhaften Sachen an den Verkäufer verlangen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Verkäufer zur kostenlosen Abholung der Sache bereit ist. In diesem Fall ist der Schutz des Käufers ausreichend gewährleistet. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 kam es in Baden-Württemberg zu einem Kaufver­trags­schluss über ein fünf Jahre alten Oldenburger Wallach. Der Kaufpreis betrug 12.000 €. Nach dem Kauf trat bei dem Pferd ein Mangel in Form eines Zungenstreckens auf. Der Verkäufer bot umgehend eine Mangelbeseitigung an und war bereit, das Pferd bei der Käuferin abzuholen. Damit war die Käuferin nicht einverstanden. Sie forderte vielmehr die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.200 € für den Transport des Pferds. Da sich der Verkäufer weigerte diesen zu zahlen, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Baden-Baden als auch das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag liege nicht vor. Die Klägerin habe zwar vor der Rücktritts­er­klärung eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt. Sie sei jedoch ihrer Obliegenheit, dem Beklagten eine Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Denn sie habe ihm das Pferd nicht zur Verfügung gestellt.

Kein Anspruch auf Trans­port­kos­ten­vor­schuss

Der Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Trans­port­kos­ten­vor­schusses zugestanden, so der Bundes­ge­richtshof. Denn der Beklagte sei zur kostenfreien Abholung des Pferds bereit gewesen. Ist der Käufer bereit, die Kaufsache zwecks Mangel­be­sei­tigung beim Käufer abzuholen und auf seine Kosten zu transportieren, erleide der Käufer keine finanziellen Nachteile und werde nicht von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten. Ihm werde eine Mangel­be­sei­tigung ohne Einsatz eigener Mittel und sonstiger Vorleistungen ermöglicht. Der Schutz des Käufers sei gewährleistet, da Transportkosten zu seinen Lasten erst gar nicht entstehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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