15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5556

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Beschluss11.09.2007BundesgerichtshofVIII ZR 1/07
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil04.05.2006, 49 C 537/05
  • Landgericht Hamburg, Urteil30.11.2006, 334 S 40/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss11.09.2007

Betriebskosten: Ausweis der Gesamtkosten bei Teilkos­te­n­umlage PflichtBGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

Eine formell ordnungsgemäße Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Dies hat der Bundes­ge­richtshof in einer neueren Entscheidung nochmals bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter in seiner Betriebskostenabrechnung die um den Verwal­tungs­kos­te­n­anteil bereinigten Hausmeis­ter­kosten in der Abrechnung angegeben. Die Mieter meinten, in der Abrechnung müssten die gesamten Hausmeis­ter­kosten angegeben werden, damit sie den Abzugsposten nachvollziehen könnten. Der Bundes­ge­richtshof gab den Mietern recht und bestätigte seine Rechtsprechung (Urteil vom 14.02.2007).

Eine formell ordnungsgemäße Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung erfordere auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind (Urteil v. 14.02.2007 - VIII ZR 1/06 - = NJW 2007, 1059, unter II 2 b).

Das gelte auch für sogenannte gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören, wie dies hier hinsichtlich der Verwal­tungs­kosten als Teil der Hausmeis­ter­kosten der Fall sei. Insoweit sei in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden.

Quelle: ra-online

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