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- GE 2024, 345Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 345
- MDR 2024, 565Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 565
- NJW 2024, 1653Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2024, Seite: 1653
- NZM 2024, 325Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2024, Seite: 325
- Amtsgericht Blomberg, Urteil24.01.2023, 4 C 11/22
- Landgericht Detmold, Beschluss25.05.2023, 3 T 21/23
Bundesgerichtshof Beschluss30.01.2024
Mieter muss behaupteten unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand der Wohnung zum Mietbeginn nachweisenUnwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Überlassung einer unrenovierten bzw. renovierungsbedürftigen Wohnung
Eine Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam, wenn eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen wurde. Jedoch muss der Mieter im Streitfall nachweisen, dass ihm zu Mietbeginn eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung übergeben wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in Ostwestfalen-Lippe stritten sich die Mietvertragsparteien über die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen. Die Mieterin hielt die Schönheitsreparaturklausel für unwirksam, da ihr zu Mietbeginn die Wohnung unrenoviert übergegen worden sei. Dies bestritt die Vermieterin. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht Blomberg als auch das Landgericht Detmold entschieden gegen die Mieterin. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden.
Beweispflicht des Mieters bezüglich Übergabe einer unrenovierten Wohnung
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass eine Klausel, die den Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftigen Wohnung ohne angemessenen Ausgleich verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass Gegenstand der Renovierungspflicht des Mieters eine bei Vertragsbeginn unrenovierte bzw. renovierungsbedürftige Wohnung ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wohnung bereits bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war, treffe den Mieter. Dieser Beweispflicht sei die Mieterin hier nicht nachgekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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