18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34111

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Beschluss30.01.2024BundesgerichtshofVIII ZB 43/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 345Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 345
  • MDR 2024, 565Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 565
  • NJW 2024, 1653Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2024, Seite: 1653
  • NZM 2024, 325Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2024, Seite: 325
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Blomberg, Urteil24.01.2023, 4 C 11/22
  • Landgericht Detmold, Beschluss25.05.2023, 3 T 21/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss30.01.2024

Mieter muss behaupteten unrenovierten oder renovierungs­bedürftigen Zustand der Wohnung zum Mietbeginn nachweisenUnwirksamkeit einer Schönheits­reparatur­klausel bei Überlassung einer unrenovierten bzw. renovierungs­bedürftigen Wohnung

Eine Schönheits­reparatur­klausel ist unwirksam, wenn eine unrenovierte oder renovierungs­bedürftige Wohnung überlassen wurde. Jedoch muss der Mieter im Streitfall nachweisen, dass ihm zu Mietbeginn eine unrenovierte oder renovierungs­bedürftige Wohnung übergeben wurde. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Ende eines Mietver­hält­nisses über eine Wohnung in Ostwestfalen-Lippe stritten sich die Mietver­trags­parteien über die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen. Die Mieterin hielt die Schönheitsreparaturklausel für unwirksam, da ihr zu Mietbeginn die Wohnung unrenoviert übergegen worden sei. Dies bestritt die Vermieterin. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht Blomberg als auch das Landgericht Detmold entschieden gegen die Mieterin. Nunmehr hatte der Bundes­ge­richtshof über den Fall zu entscheiden.

Beweispflicht des Mieters bezüglich Übergabe einer unrenovierten Wohnung

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass eine Klausel, die den Mieter einer unrenoviert oder renovie­rungs­be­dürftigen Wohnung ohne angemessenen Ausgleich verpflichtet, Schön­heits­re­pa­raturen vorzunehmen, nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass Gegenstand der Renovie­rungs­pflicht des Mieters eine bei Vertragsbeginn unrenovierte bzw. renovie­rungs­be­dürftige Wohnung ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wohnung bereits bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war, treffe den Mieter. Dieser Beweispflicht sei die Mieterin hier nicht nachgekommen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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