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Dokument-Nr. 34606

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Urteil22.08.2024BundesgerichtshofVII ZR 68/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1094Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1094
  • NJW 2024, 3445Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2024, Seite: 3445
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Lüneburg, Urteil26.05.2021, 6 O 4/16
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil09.03.2022, 14 U 105/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.08.2024

Bei Mängeln der Werksache kann neben Minderung des Vergü­tungs­an­spruchs auch Kosten­vorschuss­anspruch für Beseitigung des Mangels verlangt werdenNeben­ein­an­der­stehen und Ergänzung beider Mängelrechte

Ist eine Werksache mangelhaft, so kann neben der Minderung des Vergü­tungs­an­spruchs nach § 634 Nr. 3 BGB auch ein Kosten­vorschuss­anspruch für die Beseitigung des Mangels nach § 634 Nr. 2 BGB verlangt werden. Beide Mängelrechte stehen nebeneinander und ergänzen sich. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Fertigstellung eines Einfa­mi­li­en­hauses machten die Bauherren im Jahr 2016 vor dem Landgericht Lüneburg die Minderung des Vergü­tungs­an­spruchs wegen Schall­schutz­mängel gegen die Baufirma geltend. Das Landgericht verneinte das Vorliegen eines solchen Anspruchs. Im Berufungs­ver­fahren verlangten sie nunmehr einen Kosten­vor­schuss­an­spruch für die Beseitigung der Mängel.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Kostenvorschuss

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten der Bauherren. Diesen stehe der Anspruch auf Kostenvorschuss zu. Die Umstellung vom Minde­rungs­an­spruch auf den Kosten­vor­schuss­an­spruch sei zulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Baufirma.

Bundes­ge­richtshof hält Geltendmachung von Minderungs- und Kosten­vor­schuss­an­spruch für zulässig

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts. Der nach § 634 Nr. 2 BGB bestehende Kosten­vor­schuss­an­spruch könne geltend gemacht werden, obwohl zuvor für die Schall­schutz­mängel die Minderung nach § 634 Nr. 3 BGB erklärt wurde. Beide Mängelrechte schließen sich nicht aus, sondern stehen vielmehr nebeneinander und ergänzen sich.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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