18.10.2024
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Dokument-Nr. 24182

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Urteil19.01.2017BundesgerichtshofVII ZR 301/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2017, 281Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2017, Seite: 281
  • MDR 2017, 328Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 328
  • NJW 2017, 8Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 8
  • NZBau 2017, 5Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 5
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Landshut, Urteil11.04.2013, 23 O 275/13
  • Oberlandesgericht München, Urteil01.10.2013, 13 U 160/13 Bau
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.01.2017

BGH: Geltendmachung eines Vorschusses zur Mängel­be­sei­tigung setzt nicht zwingend Abnahme des Werks vorausVoraussetzung ist endgültige Weigerung des Auftraggebers zur weiteren Zusammenarbeit mit Auftragnehmer

Das Geltendmachen eines Vorschusses zur Mängel­be­sei­tigung gemäß § 634 Nr. 2, 637 BGB setzt grundsätzlich eine vorherige Abnahme des Werks voraus. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Auftragnehmer zusam­me­n­a­r­beiten zu wollen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 wurde eine Baufirma damit beauftragt die Fassade zweier unter Denkmalschutz stehender Gebäude zu erneuern. Nachdem die Arbeiten ausgeführt wurden, stellte der Eigentümer der beiden Gebäude noch vor Abnahme der Arbeiten fest, dass die Fassaden nicht mit dem vereinbarten Material gestrichen wurden. Er rügte daher gegenüber der Baufirma im September 2009 Mängel an den Objekten und setzte eine Frist zur Mangelbeseitigung. Der Firmeninhaber wies den Vorwurf der Mangel­haf­tigkeit seiner Arbeiten zurück. Der Hauseigentümer sah sich daraufhin gezwungen gerichtlich einen Kostenvorschuss zur Mangel­be­sei­tigung geltend zu machen.

Landgericht und Oberlan­des­gericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht Landshut als auch das Oberlan­des­gericht München sahen die fehlende Abnahme der Arbeiten als nicht problematisch und gaben der Klage daher statt. Dagegen richtete sich die Revision des Beklagten.

Bundes­ge­richtshof fordert zur Geltendmachung von Mängelrechten Abnahme

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Er wies aber zugleich daraufhin, dass der Auftragnehmer Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme der Arbeiten geltend machen könne.

Abnahme in Ausnahmefällen nicht erforderlich

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs könne aber in Ausnahmefällen der Auftraggeber die Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne eine vorherige Abnahme geltend machen. Dies sei dann der Fall, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen könne und das Vertrags­ver­hältnis in ein Abrech­nungs­ver­hältnis übergangen sei. So liege der Fall, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten als fertiggestellt zur Abnahme anbiete und der Auftraggeber nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schaden­s­er­satzes geltend mache oder er die Minderung des Werklohns erkläre.

Geltendmachung von Vorschuss­zah­lungen setzt grundsätzlich Abnahme voraus

Verlange der Auftraggeber dagegen eine Vorschusszahlung zwecks Beseitigung der Mängel, so der Bundes­ge­richtshof, erlösche der Erfül­lungs­an­spruch nicht. Eine Abnahme sei in diesem Fall daher weiterhin erforderlich. Etwas anderes gelte nur, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringe, unter keinen Umständen mehr mit dem Auftragnehmer zusam­me­n­a­r­beiten zu wollen und somit endgültig und ernsthaft eine Erfüllung durch ihn ablehnt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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