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- MDR 2017, 570Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 570
- NJW 2017, 1669Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1669
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- VersR 2017, 1407Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 1407
- ZIP 2018, 32Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2018, Seite: 32
- Landgericht Osnabrück, Urteil18.02.2013, 2 O 350/12
- Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil07.08.2013, 3 U 20/13
Bundesgerichtshof Urteil16.02.2017
BGH: Unwirksame AGB-Klausel zum Recht des Architekten im Schadensfall Mängelbeseitigung selbst auszuführenUnangemessene Benachteiligung des Auftraggebers
Behält sich ein Architekt durch eine AGB-Klausel das Recht vor, in einem Schadensfall die Mängelbeseitigung selbst ausführen zu dürfen, so ist diese Bestimmung wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Auftraggeber gegen seinen Architekten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 55.000 EUR wegen Mängel am Trockenbau und Schallschutz. Der Auftraggeber warf dem Architekten insoweit Planungsfehler und mangelhafte Objektüberwachung vor. Der Architekt lehnte eine Schadensersatzzahlung ab. Er verwies auf eine Klausel in den AGB des Vertrags, wonach der Architekt, sollte er wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen werden, vom Bauherrn verlangen kann, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht Osnabrück als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehe der Geltendmachung eines Schadensersatzes in Geld die Klausel in den AGB entgegen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.
Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Dem Anspruch stehe nicht die Klausel in den AGB entgegen, wonach sich der Beklagte zur Mängelbeseitigung ein Selbsteintrittsrecht einräumt.
Unangemessene Benachteiligung aufgrund Aufzwingens einer Mängelbeseitigung
Die AGB-Klausel sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil sie den Kläger unangemessen benachteilige im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Dem Auftraggeber stehe es frei, ob er eine Beseitigung der infolge des Mangels der Architektenleistung am Bauwerk eingetretenen Mängel veranlassen oder Schadensersatz in Höhe des durch die mangelhafte Leistung des Architekten bedingten Minderwerts des Bauwerks verlangen wolle. Mit der Klausel werde dieses Wahlrecht wesentlich beschränkt. So werde dem Auftraggeber auch dann eine Beseitigung der am Bauwerk bestehenden Mängel aufgezwungen, wenn dieser eine Beseitigung nicht oder nicht mehr wolle.
Beschränkung der Wahl der zur Mängelbeseitigung zu beauftragenden Person
Die Klausel benachteilige aber auch dann den Auftraggeber unangemessen, so der Bundesgerichtshof, wenn sie lediglich dann zur Anwendung komme, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung anstrebe. Denn die Klausel berücksichtige nicht, dass der Auftraggeber infolge der mangelhaften Leistung des Architekten das Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz verloren haben könne und ihm eine Beseitigung der am Bauwerk eingetretenen Schäden durch den Architekten nicht zuzumuten sei. Zudem führe die Klausel zu einer wesentlichen Beschränkung des Rechts des Auftraggebers, der mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragenden Person selbst auszuwählen. Mache nämlich der Architekt von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch, entscheide er und nicht der Auftraggeber darüber, wenn er mit der Mängelbeseitigung beauftrage. Die Klausel sehe zu Gunsten des Auftraggebers keinen angemessenen Ausgleich, etwa in Form eines Genehmigungsvorbehalts, vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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