18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26005

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Urteil16.02.2017BundesgerichtshofVII ZR 242/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 570Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 570
  • NJW 2017, 1669Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1669
  • NJW-Spezial 2017, 204Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 204
  • NZBau 2017, 555Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 555
  • VersR 2017, 1407Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 1407
  • ZIP 2018, 32Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2018, Seite: 32
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil18.02.2013, 2 O 350/12
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil07.08.2013, 3 U 20/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.02.2017

BGH: Unwirksame AGB-Klausel zum Recht des Architekten im Schadensfall Mängel­be­sei­tigung selbst auszuführenUnangemessene Benachteiligung des Auftraggebers

Behält sich ein Architekt durch eine AGB-Klausel das Recht vor, in einem Schadensfall die Mängel­be­sei­tigung selbst ausführen zu dürfen, so ist diese Bestimmung wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Auftraggeber gegen seinen Architekten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 55.000 EUR wegen Mängel am Trockenbau und Schallschutz. Der Auftraggeber warf dem Architekten insoweit Planungsfehler und mangelhafte Objekt­über­wachung vor. Der Architekt lehnte eine Schaden­s­er­satz­zahlung ab. Er verwies auf eine Klausel in den AGB des Vertrags, wonach der Architekt, sollte er wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen werden, vom Bauherrn verlangen kann, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Schaden­s­er­satzklage ab

Sowohl das Landgericht Osnabrück als auch das Oberlan­des­gericht Oldenburg wiesen die Schaden­s­er­satzklage ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts stehe der Geltendmachung eines Schaden­s­er­satzes in Geld die Klausel in den AGB entgegen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­ge­richtshof bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Dem Anspruch stehe nicht die Klausel in den AGB entgegen, wonach sich der Beklagte zur Mängelbeseitigung ein Selbsteintrittsrecht einräumt.

Unangemessene Benachteiligung aufgrund Aufzwingens einer Mängel­be­sei­tigung

Die AGB-Klausel sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs unwirksam, weil sie den Kläger unangemessen benachteilige im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Dem Auftraggeber stehe es frei, ob er eine Beseitigung der infolge des Mangels der Archi­tek­ten­leistung am Bauwerk eingetretenen Mängel veranlassen oder Schadensersatz in Höhe des durch die mangelhafte Leistung des Architekten bedingten Minderwerts des Bauwerks verlangen wolle. Mit der Klausel werde dieses Wahlrecht wesentlich beschränkt. So werde dem Auftraggeber auch dann eine Beseitigung der am Bauwerk bestehenden Mängel aufgezwungen, wenn dieser eine Beseitigung nicht oder nicht mehr wolle.

Beschränkung der Wahl der zur Mängel­be­sei­tigung zu beauftragenden Person

Die Klausel benachteilige aber auch dann den Auftraggeber unangemessen, so der Bundes­ge­richtshof, wenn sie lediglich dann zur Anwendung komme, wenn der Auftraggeber die Mängel­be­sei­tigung anstrebe. Denn die Klausel berücksichtige nicht, dass der Auftraggeber infolge der mangelhaften Leistung des Architekten das Vertrauen in dessen Leistungs­fä­higkeit und fachliche Kompetenz verloren haben könne und ihm eine Beseitigung der am Bauwerk eingetretenen Schäden durch den Architekten nicht zuzumuten sei. Zudem führe die Klausel zu einer wesentlichen Beschränkung des Rechts des Auftraggebers, der mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragenden Person selbst auszuwählen. Mache nämlich der Architekt von seinem Selbst­ein­trittsrecht Gebrauch, entscheide er und nicht der Auftraggeber darüber, wenn er mit der Mängel­be­sei­tigung beauftrage. Die Klausel sehe zu Gunsten des Auftraggebers keinen angemessenen Ausgleich, etwa in Form eines Geneh­mi­gungs­vor­behalts, vor.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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