23.11.2024
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Dokument-Nr. 4109

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Urteil12.04.2007BundesgerichtshofVII ZR 236/05
Vorinstanzen:
  • Landgericht Meiningen, Urteil26.08.2004, 1 O 1133/03
  • Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil27.09.2005, 8 U 875/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.04.2007

BGH zur prozessualen Stellung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaftTeilrechts­fä­higkeit der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft

Der Bundes­ge­richtshof hatte zu prüfen, inwieweit die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft berechtigt ist, im eigenen Namen Ansprüche der Wohnungs­ei­gentümer wegen Mängeln gerichtlich geltend zu machen. Er hat entschieden, dass die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als teilrechts­fähiger Verband einen Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Gemein­schafts­ei­gentum in gesetzlicher Prozeß­stand­schaft und einen solchen für die Mängel­be­sei­tigung am Sondereigentum in gewillkürter Prozess­stand­schaft gerichtlich geltend machen kann.

Die Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - , BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03 - , NJW 2005, 3146) ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungs­ei­gentümer im Rahmen der Verwaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehmen.

In dem zugrunde liegenden Fall wies eine Wohnungs­ei­gen­tums­anlage nach Abnahme Mängel sowohl am Gemein­schafts­ei­gentum als auch am Sondereigentum auf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche der Eigentümer im Hinblick auf diese Baumängel zu beauftragen. Dieser machte für die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, deren Mitglieder in einer beigefügten Liste namentlich mit Adresse aufgeführt waren, einen Kostenvorschuss für die Mängel­be­sei­tigung geltend. Das Berufungs­gericht hat angenommen, Klagepartei seien wegen fehlender Rechtsfähigkeit der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die einzelnen Wohnungs­ei­gentümer.

Diese Auffassung hat der Bundes­ge­richtshof nicht bestätigt. Er hat entschieden, dass die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als teilrechts­fähiger Verband einen Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Gemein­schafts­ei­gentum in gesetzlicher Prozess­stand­schaft und einen solchen für die Mängel­be­sei­tigung am Sondereigentum in gewillkürter Prozess­stand­schaft gerichtlich geltend machen kann.

Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungs­ei­gentümer entsprechenden Verwaltung gehört gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemein­schaft­lichen Eigentums. Der Instandhaltung und Instandsetzung in diesem Sinne ist auch die erstmalige Herstellung des Gemein­schafts­ei­gentums zuzuordnen.

Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kann daher durch Mehrheits­be­schluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemein­schafts­ei­gentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungs­ei­gentum an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit und schließt ein selbständiges Vorgehen der Erwerber aus.

Soweit Rechte der einzelnen Wohnungs­ei­gentümer wegen Mängeln des Sondereigentums betroffen sind, besteht keine aus dem Gesetz abgeleitete Zuständigkeit der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Sie kann jedoch in gewillkürter Prozess­stand­schaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaft­lichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann deshalb von den einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemein­schafts­ei­gentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/2007 des BGH vom 18.04.2007

der Leitsatz

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 633 a.F.

a) Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kann durch Mehrheits­be­schluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemein­schafts­ei­gentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungs­ei­gentum wegen Mängeln des Gemein­schafts­ei­gentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichts­ver­fahren tritt die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als gesetzlicher Prozess­stand­schafter auf.

b) Eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kann in gewillkürter Prozess­stand­schaft Ansprüche ver-folgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaft­lichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemein­schafts­ei­gentums Ansprüche wegen Mängeln des Son-dereigentums geltend zu machen.

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.

a) Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Vorschuss auf die Mängelbeseiti-gungskosten auch dann, wenn - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche An-spruchs­vor­aus­set­zungen vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273).

b) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjäh­rungs­un­ter­bre­chende Wirkung nur zu, wenn für den Antrags-gegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden.

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