18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 25187

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Urteil03.12.2015BundesgerichtshofVII ZR 100/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2016, 84Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2016, Seite: 84
  • DB 2016, 824Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2016, Seite: 824
  • MDR 2016, 98Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 98
  • NJW 2016, 401Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 401
  • NZG 2016, 240Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2016, Seite: 240
  • VersR 2016, 459Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 459
  • ZIP 2016, 676Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2016, Seite: 676
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Mosbach, Urteil08.08.2014, 3 O 13/13
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil17.04.2015, 15 U 89/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.12.2015

BGH: AGB-Regelung zum zweijährigen Verbot des Abwerbens von Kunden der Gesellschaft nach Beendigung eines Handels­vertreter­vertrags aufgrund Intransparenz unwirksamReichweite des Abwerbeverbots muss aus Bestimmung hinreichend klar und verständlich hervorgehen

Eine AGB-Regelung, wonach es einem Vermö­gens­berater für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handels­vertreter­vertrags verboten ist, der Gesellschaft Kunden abzuwerben, ist wegen Intransparenz unwirksam. Denn aus der Bestimmung lässt sich nicht die Reichweite des Abwerbeverbots hinreichend klar und verständlich entnehmen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 schied ein Vermö­gens­berater aus einer Firma aus. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem durch eine AGB-Regelung vereinbart, dass der Vermö­gens­berater sich verpflichtet, "es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handels­ver­tre­ter­ver­hält­nisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben". Nachdem die Firma erfuhr, dass der Vermö­gens­berater im Zeitraum 2012/2013 versucht hatte, vier Kunden, die mit Produktpartner der Firma Versi­che­rungs­verträge abgeschlossen hatten, zur Kündigung oder Änderung der Verträge zu bewegen, machte sie wegen der Verletzung des Abwerbeverbots klageweise Ansprüche gegen den Vermö­gens­berater geltend.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Mosbach als auch das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei das Abwerbeverbot unwirksam, da es gegen das Transparenzgebot verstoße. Es sei aus dem Text nicht klar erkennbar, welcher Personenkreis dem nachver­trag­lichen Wettbewerbsverbot unterfalle, wie weit also das Wettbe­wer­bs­verbot reiche. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Ansprüche wegen Verletzung des Wettbe­wer­bs­verbots

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehen keine Ansprüche wegen der Verletzung des Wettbe­wer­bs­verbots zu, da die entsprechende Bestimmung wegen des Verstoßes gegen das Trans­pa­renzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei.

Verstoß gegen Trans­pa­renzgebot aufgrund unklarer Reichweite des Abwerbeverbots

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs liege ein Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot vor, weil sich aus der Bestimmung nicht hinreichend klar und verständlich ergebe, wie weit das Abwehrverbot reiche. Es sei nicht hinreichend klar, ob mit "Kunden" sämtliche Personen gemeint seien, die Verträge mit Partner­un­ter­nehmen der Klägerin abgeschlossen haben, oder nur solche Personen, die derartige Verträge aufgrund einer Vermittlung des Vermö­gens­be­raters abgeschlossen haben. Es sei nicht hinreichend klar, ob sich das Verbot auch auf Personen erstrecke, die erst nach Beendigung des Handels­ver­tre­ter­ver­hält­nisses, aber innerhalb der zwei Jahre nach dieser Beendigung Verträge mit Partner­un­ter­nehmen der Klägerin abgeschlossen haben, ob sich das Verbot nur auf eine Ausspannung erstrecke, bei der Kunden zu einer vorzeitigen Beendigung bestehender Verträge veranlasst werden und ob es dem Vermö­gens­berater untersagt sei, Kunden von Partner­un­ter­nehmen der Klägerin zusätzlich weitere Produkte zu vermitteln.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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