Dokument-Nr. 25187
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- BB 2016, 84Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2016, Seite: 84
- DB 2016, 824Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2016, Seite: 824
- MDR 2016, 98Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 98
- NJW 2016, 401Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 401
- NZG 2016, 240Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2016, Seite: 240
- VersR 2016, 459Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 459
- ZIP 2016, 676Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2016, Seite: 676
- Landgericht Mosbach, Urteil08.08.2014, 3 O 13/13
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil17.04.2015, 15 U 89/14
Bundesgerichtshof Urteil03.12.2015
BGH: AGB-Regelung zum zweijährigen Verbot des Abwerbens von Kunden der Gesellschaft nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags aufgrund Intransparenz unwirksamReichweite des Abwerbeverbots muss aus Bestimmung hinreichend klar und verständlich hervorgehen
Eine AGB-Regelung, wonach es einem Vermögensberater für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertretervertrags verboten ist, der Gesellschaft Kunden abzuwerben, ist wegen Intransparenz unwirksam. Denn aus der Bestimmung lässt sich nicht die Reichweite des Abwerbeverbots hinreichend klar und verständlich entnehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 schied ein Vermögensberater aus einer Firma aus. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem durch eine AGB-Regelung vereinbart, dass der Vermögensberater sich verpflichtet, "es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben". Nachdem die Firma erfuhr, dass der Vermögensberater im Zeitraum 2012/2013 versucht hatte, vier Kunden, die mit Produktpartner der Firma Versicherungsverträge abgeschlossen hatten, zur Kündigung oder Änderung der Verträge zu bewegen, machte sie wegen der Verletzung des Abwerbeverbots klageweise Ansprüche gegen den Vermögensberater geltend.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Mosbach als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei das Abwerbeverbot unwirksam, da es gegen das Transparenzgebot verstoße. Es sei aus dem Text nicht klar erkennbar, welcher Personenkreis dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterfalle, wie weit also das Wettbewerbsverbot reiche. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Ansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehen keine Ansprüche wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots zu, da die entsprechende Bestimmung wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei.
Verstoß gegen Transparenzgebot aufgrund unklarer Reichweite des Abwerbeverbots
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, weil sich aus der Bestimmung nicht hinreichend klar und verständlich ergebe, wie weit das Abwehrverbot reiche. Es sei nicht hinreichend klar, ob mit "Kunden" sämtliche Personen gemeint seien, die Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin abgeschlossen haben, oder nur solche Personen, die derartige Verträge aufgrund einer Vermittlung des Vermögensberaters abgeschlossen haben. Es sei nicht hinreichend klar, ob sich das Verbot auch auf Personen erstrecke, die erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, aber innerhalb der zwei Jahre nach dieser Beendigung Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin abgeschlossen haben, ob sich das Verbot nur auf eine Ausspannung erstrecke, bei der Kunden zu einer vorzeitigen Beendigung bestehender Verträge veranlasst werden und ob es dem Vermögensberater untersagt sei, Kunden von Partnerunternehmen der Klägerin zusätzlich weitere Produkte zu vermitteln.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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