21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26681

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Urteil11.07.2017BundesgerichtshofVI ZR 90/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2018, 44Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2018, Seite: 44
  • MDR 2017, 1119Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1119
  • NJW 2017, 3527Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 3527
  • VersR 2017, 1155Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 1155
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Pößneck, Urteil21.10.2015, 4 C 281/14
  • Landgericht Gera, Urteil02.12.2016, 1 S 361/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.07.2017

BGH: Beauftragung eines Rechtsanwalts für Anmeldung eines Schadensfalls gegenüber Kasko­ver­si­cherung nicht erforderlichKeine Erfor­der­lichkeit bei möglicher Berück­sich­tigung eines Quotenvorrechts des Geschädigten bei späterer Schadens­re­gu­lierung

Für die Anmeldung eines Schadensfalls gegenüber der Kasko­ver­si­cherung ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht erforderlich. Ein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten gegen die gegnerische Haft­pflicht­versicherung besteht daher grundsätzlich nicht. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass bei der späteren Schadens­re­gu­lierung ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Dezember 2012 zu einem Fronta­l­zu­sam­menstoß zwischen zwei Fahrzeugen. Beide Fahrzeugführer hatten gleichermaßen den Unfall verschuldet. Einer der Fahrzeugführer beauftragte einen Rechtsanwalt unter anderem mit der Abwicklung des Schadensfalls gegenüber seiner Kaskoversicherung. Die Tätigkeit des Anwalts beschränkte sich lediglich in der Anmeldung des Schadensfalls. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte der Fahrzeugführer von der Gegenseite gemäß seines Mitver­schul­de­n­anteils zur Hälfte ersetzt. Da sich diese weigerte, erhob der Fahrzeugführer Klage.

Landgericht wies Klage ab

Nachdem das Amtsgericht Pößneck über den Fall entschied, wies das Landgericht Gera die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Schadens­an­meldung bei der Kasko­ver­si­cherung des Klägers nicht erforderlich gewesen. Ein Erstat­tungs­an­spruch bestehe daher nicht. Der Kläger hätte die Versicherung auch selbst zur Leistung auffordern können. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein. Er hielt die Einschaltung des Anwalts angesichts eines möglichen Quotenvorrechts der Gegenseite für erforderlich.

Bundes­ge­richtshof verneint Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Schadens­an­meldung gegenüber dem Kasko­ver­si­cherer sei nicht erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kasko­ver­si­cherer zustehenden Ansprüche nicht ohne anwaltliche Hilfe hätte anmelden können. Es haben keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kasko­ver­si­cherer seine Leistungs­pflicht in Abrede stellen oder zögerlich oder fehlerhaft regulieren werde.

Mögliches Quotenvorrecht begründet keine Erfor­der­lichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts

Die Erfor­der­lichkeit einer anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Kasko­ver­si­cherung werde nicht dadurch begründet, so der Bundes­ge­richtshof, dass bei der späteren Regulierung durch die Kasko­ver­si­cherung auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein könne. Es komme bei der Beurteilung auf die konkrete anwaltliche Tätigkeit an, die hier lediglich in der Anmeldung des Schadensfalls bestand.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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