Dokument-Nr. 24612
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- MDR 2016, 1141Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 1141
- NJW 2016, 3523Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 3523
- VersR 2016, 1191Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 1191
- Landgericht Koblenz, Urteil12.08.2014, 10 O 48/12
- Oberlandesgericht Koblenz, Urteil26.01.2015, 5 U 1131/14
Bundesgerichtshof Urteil19.07.2016
BGH: Schmerzensgeldanspruch des Patienten bei Operation durch Oberarzt anstatt vereinbarten ChefarztKeine Einwilligung in ärztlichen Heileingriff
Wird mit dem Patienten vereinbart, dass die Operation durch den Chefarzt durchgeführt werden soll, darf der Eingriff nicht durch einen Oberarzt vorgenommen werden. In diesem Fall wäre die Operation nicht durch die Einwilligung des Patienten gedeckt und kann daher ein Schmerzensgeldanspruch begründen. Es ist zudem unerheblich, ob der Patient mit der Operation durch den besser qualifizierten Oberarzt einverstanden gewesen wäre. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 wurde ein Patient an der linken Hand in einem Krankenhaus operiert. Da der Eingriff nicht wie vereinbart vom Chefarzt, sondern vom stellvertretenden Oberarzt vorgenommen wurde, und der Patient nach der Operation über erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen litt, erhob der Patient Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen den Chefarzt, den stellvertretenden Oberarzt sowie dem Krankenhaus.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schmerzensgeldklage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Schmerzensgeldklage ab. Zwar sei der ärztliche Eingriff mangels einer wirksamen Einwilligung widerrechtlich gewesen, so das Oberlandesgericht. Dennoch scheide eine Haftung aus, da sich die Beklagten auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens haben berufen dürfen. Der Eingriff wäre in seiner konkreten Ausführung nicht anders verlaufen, wenn ihn der Chefarzt vorgenommen hätte. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
Bundesgerichtshof wies Rechtsstreit an Oberlandesgericht zurück
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers, hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht zurück.
Rechtswidrige Operation aufgrund fehlender Einwilligung
Ein ärztlicher Heileingriff bedürfe stets der Einwilligung des Patienten, so der Bundesgerichtshof. Damit werde die Entscheidungsfreiheit über seine körperliche Integrität geschützt, über die sich der Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen dürfe. Erklärt ein Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle nur von einem bestimmten Arzt operiert werden, dürfe ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Soll der bestimmte Arzt durch einen anderen Arzt ersetzt werden, müsse der Patient darüber aufgeklärt werden. Fehlt die Einwilligung, sei der Eingriff rechtswidrig.
Kein Berufen auf Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könne sich ein Arzt in einem solchen Fall nicht auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen. Andernfalls bliebe der rechtswidrige Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten sanktionslos. Zudem wäre das Vertrauen nicht wirksam geschützt, das Patienten in die ärztliche Zuverlässigkeit und Integrität setzen müssen, um einem Eingriff zuzustimmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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