Dokument-Nr. 173
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- NJW 2005, 1108Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1108
- NJW-Spezial 2005, 160Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 160
Bundesgerichtshof Urteil15.02.2005
Ohne Reparatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigenDer Wiederbeschaffungsaufwand ist bei Kfz-Teilreparatur die Grenze des Schadensersatzes
Die Reparaturkosten dürfen bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Sie werden allerdings nur ersetzt, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang gemacht wird, wie es der Sachverständige im Gutachten vorgesehen hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten als Unfallgegner und Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben.
Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur (hier: 18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) liegen nach der Schätzung des Gutachters über dem Wiederbeschaffungswert (hier: 13.800 DM). Der Kläger vertritt die Ansicht, daß ihm die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu erstatten seien.
Der Kläger hat sein Fahrzeug mittels einer Teilreparatur in einen fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzt. Er wollte gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten den Schaden auf der Basis der jeweiligen Sachverständigengutachten abrechnen und verlangten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dieser bildet zwar grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, doch können bei einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden.
Das Berufungsgericht (OLG Naumburg) hat Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zugebilligt.
Der VI. Zivilsenat hat die Auffassung des Oberlandesgerichts bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Siehe auch die Parallelentscheidung vom gleichen Tage: BGH, Urt. v. 15.02.2005 - VI ZR 172/04 -
Instanzen:
LG Halle, OLG Naumburg
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2005
Quelle: ra-online, BGH
der Leitsatz
BGB § 249
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).
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