22.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 173

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Urteil15.02.2005BundesgerichtshofVI ZR 70/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 1108Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1108
  • NJW-Spezial 2005, 160Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 160
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.02.2005

Ohne Reparatur nur Ersatz des Wieder­beschaffungs­aufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wieder­beschaffungs­wert übersteigenDer Wieder­beschaffungs­aufwand ist bei Kfz-Teilreparatur die Grenze des Schaden­s­er­satzes

Die Reparaturkosten dürfen bis zu 30 Prozent über dem Wieder­beschaffungs­wert des Fahrzeugs liegen. Sie werden allerdings nur ersetzt, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang gemacht wird, wie es der Sachverständige im Gutachten vorgesehen hat. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten als Unfallgegner und Haftpflicht­ver­si­cherer in vollem Umfang einzustehen haben.

Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur (hier: 18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) liegen nach der Schätzung des Gutachters über dem Wiederbeschaffungswert (hier: 13.800 DM). Der Kläger vertritt die Ansicht, daß ihm die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe von 30 % über dem Wieder­be­schaf­fungswert des Fahrzeugs zu erstatten seien.

Der Kläger hat sein Fahrzeug mittels einer Teilreparatur in einen fahrbereiten und verkehr­s­tüchtigen Zustand versetzt. Er wollte gegenüber den ersatz­pflichtigen Beklagten den Schaden auf der Basis der jeweiligen Sachver­stän­di­gen­gut­achten abrechnen und verlangten Reparaturkosten, die den Wieder­be­schaf­fungswert übersteigen. Dieser bildet zwar grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, doch können bei einem besonderen Integri­täts­in­teresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wieder­be­schaf­fungswert verlangt werden.

Das Berufungs­gericht (OLG Naumburg) hat Schadensersatz in Höhe des Wieder­be­schaf­fungswerts zugebilligt.

Der VI. Zivilsenat hat die Auffassung des Oberlan­des­ge­richts bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Repara­tu­r­aufwand bis zu 30 % über dem Wieder­be­schaf­fungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte bei einem den Wieder­be­schaf­fungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem Wieder­be­schaf­fungs­aufwand (Wieder­be­schaf­fungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wieder­be­schaf­fungs­aufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wieder­be­schaf­fungs­aufwand beschränkt.

Siehe auch die Paral­le­l­ent­scheidung vom gleichen Tage: BGH, Urt. v. 15.02.2005 - VI ZR 172/04 -

Instanzen:

LG Halle, OLG Naumburg

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB § 249

Ersatz von Repara­tu­r­aufwand bis zu 30 % über dem Wieder­be­schaf­fungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).

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