Der Kläger begehrte Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben.
Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur (hier: 6.044,41 € ohne Mehrwertsteuer) liegen nach der Schätzung des Gutachters über dem Wiederbeschaffungswert (hier: 5.450 € inklusive Mehrwertsteuer), ohne die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen. Der Kläger hat sein Fahrzeug mittels einer Teilreparatur in einen fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzt. Er wollten gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten den Schaden auf der Basis der jeweiligen Sachverständigengutachten abrechnen und verlangte Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dieser bildet zwar grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, doch können bei einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden.
Das Berufungsgericht (Landgericht Bochum) hat hingegen lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) bejaht.
Der VI. Zivilsenat hat die Auffassung des Landgerichts Bochum bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Siehe auch die Parallelentscheidung vom gleichen Tage: BGH, Urt. v. 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -
Instanzen:
AG Bochum, LG Bochum