15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 3587

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Urteil15.02.2005BundesgerichtshofVI ZR 172/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 1110Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1110
  • NJW-Spezial 2005, 161Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 161
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.02.2005

Bundes­ge­richtshof zum Schadenersatz für Autos nach UnfallOhne Reparatur nur Ersatz des Wieder­beschaffungs­aufwands

Auch Reparaturkosten die über dem Wieder­beschaffungs­wert liegen, können ersetzt werden. Dies gilt allerdings nur wenn sie tatsächlich angefallen sind. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Der Kläger begehrte Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben.

Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur (hier: 6.044,41 € ohne Mehrwertsteuer) liegen nach der Schätzung des Gutachters über dem Wiederbeschaffungswert (hier: 5.450 € inklusive Mehrwertsteuer), ohne die Grenze von 130 % des Wieder­be­schaf­fungswerts zu übersteigen. Der Kläger hat sein Fahrzeug mittels einer Teilreparatur in einen fahrbereiten und verkehr­s­tüchtigen Zustand versetzt. Er wollten gegenüber den ersatz­pflichtigen Beklagten den Schaden auf der Basis der jeweiligen Sachver­stän­di­gen­gut­achten abrechnen und verlangte Reparaturkosten, die den Wieder­be­schaf­fungswert übersteigen. Dieser bildet zwar grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, doch können bei einem besonderen Integri­täts­in­teresse des Geschädigten an der Wieder­her­stellung seines Fahrzeugs Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wieder­be­schaf­fungswert verlangt werden.

Das Berufungs­gericht (Landgericht Bochum) hat hingegen lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wieder­be­schaf­fungs­aufwands (= Wieder­be­schaf­fungswert minus Restwert) bejaht.

Der VI. Zivilsenat hat die Auffassung des Landgerichts Bochum bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Repara­tu­r­aufwand bis zu 30 % über dem Wieder­be­schaf­fungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte bei einem den Wieder­be­schaf­fungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem Wieder­be­schaf­fungs­aufwand (Wieder­be­schaf­fungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wieder­be­schaf­fungs­aufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wieder­be­schaf­fungs­aufwand beschränkt.

Siehe auch die Paral­le­l­ent­scheidung vom gleichen Tage: BGH, Urt. v. 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -

Instanzen:

AG Bochum, LG Bochum

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 249

Übersteigt der Kraft­fahr­zeug­schaden den Wieder­be­schaf­fungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wieder­be­schaf­fungs­aufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wieder­be­schaf­fungs­aufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wieder­be­schaf­fungs­aufwand beschränkt.

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