12.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34251

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Urteil26.07.2022BundesgerichtshofVI ZR 58/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 1278Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 1278
  • NJW 2022, 3509Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3509
  • NZV 2022, 516Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2022, Seite: 516
  • VersR 2022, 1309Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 1309
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bielefeld, Urteil29.06.2020, 411 C 65/20
  • Landgericht Bielefeld, Urteil03.02.2021, 22 S 151/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.07.2022

Nacken- und Kopfschmerzen als Primä­r­ver­let­zungen eines VerkehrsunfallsPsychisch bedingte Nacken- und Kopfschmerzen als unfal­lur­sächliche Verletzungen

Nacken- und Kopfschmerzen können eine Primä­r­ver­letzung eines Verkehrsunfalls darstellen. Sind diese Schmerzen psychisch bedingt, so können sie dennoch unfal­lur­sächlich sein, mit der Folge, dass der Unfall­ve­r­ur­sacher dafür haftet. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 kam es im Nordosten von Nordrhein-Westfalen zu einem Auffahrunfall. Nachfolgend litt die Unfall­ge­schädigte an Nacken- und Kopfschmerzen sowie Übelkeit. Sie verlangte daher vom Unfall­ve­r­ur­sacher Schmerzensgeld in Höhe von 750 €. Die Unfall­ge­schädigte wurde zwar nicht direkt beim Unfall verletzt, jedoch gab sie an, dass die Erinnerungen an den Tod einer Freundin bei einem Verkehrsunfall und die Tätigkeit als Ersthelferin bei einem Verkehrsunfall, bei dem zwei Menschen starben, die Schmerzen verursacht haben.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Schmer­zens­geldklage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bielefeld wiesen die Schmer­zens­geldklage ab. Nach Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin keine unfallbedingte Primä­r­ver­letzung erlitten. Zudem seien Schmerzen aufgrund von Erinnerungen an vergangene belastende Ereignisse nicht unfal­lur­sächlich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof bejaht Vorliegen einer Primä­r­ver­letzung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Nacken- und Kopfschmerzen können in Form einer Körper­ver­letzung eine Rechts­gut­ver­letzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG und damit eine Primä­r­ver­letzung darstellen.

Psychisch bedingte Nacken- und Kopfschmerzen als unfal­lur­sächliche Verletzungen

Zudem könne ein Unfall­ve­r­ur­sacher auch für psychische Auswirkungen eines Unfalls haftungs­rechtlich einstehen, so der Bundes­ge­richtshof. Auch eine nur psychisch vermittelte Körper­ver­letzung sei dem verant­wort­lichen Schädiger grundsätzlich zuzurechnen. Dies gelte auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder in sonstiger Weise auf einer neurotischen Fehlver­a­r­beitung beruhe. Insbesondere entlaste es den Schädiger grundsätzlich nicht, wenn der Geschädigte durch frühere Unfälle in seiner seelischen Wider­standskraft soweit vorgeschädigt sei, dass nur noch ein geringfügiger Anlass genüge, um psychische Fehlreaktionen auszulösen.

Zurückweisung des Falls

Der Bundes­ge­richtshof verwies den Fall zur Neuentscheidung an das Landgericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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