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Dokument-Nr. 24316

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Beschluss24.11.2015BundesgerichtshofVI ZR 567/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 175Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 175
  • NJW 2016, 8Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 8
  • NJW-RR 2016, 637Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 637
  • VersR 2016, 209Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 209
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss24.11.2015

BGH: Schuldhafte Fristversäumung bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels wegen zunächst erfolgter Ablehnung des Deckungs­schutzes durch Rechts­schutz­versicherungFehlender Wille zur Tragung des Kostenrisikos begründet keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand

Legt eine Partei deshalb kein Rechtsmittel ein, weil die Rechts­schutz­versicherung zunächst einen Deckungsschutz verneint und die Partei nicht das Kostenrisiko tragen will, so liegt eine schuldhafte Fristversäumung vor. Eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand gemäß § 233 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2015 zur Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde durch die Klägerin, weil die Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage ablehnte. Erst nachdem diese erfolgte, legte die Klägerin Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ein und beantragte wegen der Fristversäumung Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand.

Keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand aufgrund schuldhafter Fristversäumung

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen die Klägerin. Die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO aufgrund der versäumten Frist zur Einlegung der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde sei nicht in Betracht gekommen. Denn die Klägerin habe diese Frist schuldhaft versäumt. Sie habe ohne eine Deckungszusage ihrer Rechts­schutz­ver­si­cherung nicht die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde einlegen wollen. Zugleich habe sie aber keine Mittellosigkeit geltend gemacht oder die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe beantragt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin nur deshalb keine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde eingelegt hatte, weil sie das Kostenrisiko nicht habe tragen wollen. Dies begründe aber keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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